TRG 256 - TR Druckgase 256

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Abschnitt 2 TRG 256 - Einrichtungen zur Handhabung (1)

2.1 Allgemeines

2.11 Zu den Einrichtungen an Behältern, die zu ihrer Handhabung (Aufstellen, Tragen, Verkronen, Rollen) bestimmt sind, zahlen z.B.

Handgriffe an geschweißten Flaschen (s. Nummer 2.2),
Tragleisten an Schutzkragen für geschweißte Flaschen (s. Nummer 5.31),
Einrichtungen an Behältern zum Anschlagen von Lastaufnahmemittels (s. Nummer 2.3),
Rollreifen an Fässern,
Einrichtungen an umladbaren Fahrzeugbehältern (z.B. Rollböcke).

2.12 Die Einrichtungen müssen die beim normalen Betrieb auftretenden Beanspruchungen aufnehmen. Sie müssen einschließlich ihrer Verbindungen mit dem Behälter so bemessen sein, daß sie mindestens das doppelte Gewicht des gefüllten Behälters aufnehmen. Satz 2 gilt nicht für Einrichtungen zum Anschlagen von Lastaufnahmemitteln an Behältern, die nur in leerem Zustand umgesetzt werden dürfen

2.2 Handgriffe

2.21 Handgriffe sind nur bei geschweißten Flaschen mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 33 l zulässig.

2.22 Handgriffe sollen dem Bild 2 der Norm DIN 4661 Blatt 7 entsprechen. Sie müssen aus Stahl hergestellt und mit dem Oberboden der Flasche durch Lichtbogenschweißung, Widerstandsschweißung oder - bei Fortfall der Schweißlippen - Kehlnahtschweißung verbunden sein, und zwar so, daß sie nicht über den äußeren Durchmesser des zylindrischen Teiles der Flasche hinausragen.

2.23 Handgriffe müssen bei neuen Flaschen vor deren Wärmebehandlung angeschweißt worden sein. Beim Auswechseln beschädigter Handgriffe kann auf eine Wärmebehandlung der Flasche verzichtet werden, wenn der Sachverständige dem zugestimmt hat.

2.3 Einrichtungen zum Anschlagen nun Lastaufnahmemitteln

2.31 jeder zum Verkranen vorgesehene Behälter muß mindestens zwei Einrichtungen zum Anschlagen der Lastaufnahmemittel haben.

2.32 Kranösen müssen einen lichten Durchmesser nun mindestens 50 mm haben.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)