TRG 310 - TR Druckgase 310

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Abschnitt 5 TRG 310 - Ausrüstung (1)

5.1 Allgemeine Anforderungen

Die Ausrüstung der Flaschen muß den allgemeinen Anforderungen nach TRG 250 genügen.

5.2 Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie blindverschlossene Öffnungen

Für vorgesehene Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie für blindverschlossene Öffnungen gilt TRG 252.

5.3 Absperreinrichtungen

5.31 Für Absperreinrichtungen gilt TRG 253.

5.32 Absperreinrichtungen müssen als Spindel- oder Rückschlagventil ausgeführt sein. Andere Absperreinrichtungen sind zulässig, wenn das durch eine für die Flasche vorgesehene besondere Betriebsweise begründet ist.

5.4 Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen

5.41 Flaschen sollen in der Regel nicht mit Sicherheitsventilen oder Berstscheiben-Einrichtungen ausgerüstet sein. Abweichend von Satz 1 müssen Flaschen für Propan, Butan und deren Gemische mit einem Rauminhalt bis einschließlich 33 l, die in Haushalten verwendet werden, mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sein; andere Flaschen für Propan, Butan und deren Gemische dürfen mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sein.

5.42 Wenn Flaschen mit Sicherheitsventilen oder Berstscheiben-Einrichtungen ausgerüstet werden, gilt für diese Sicherheitseinrichtungen TRG 254.

5.43 Sicherheitsventile oder Berstscheiben-Einrichtungen sind nicht zulässig bei Flaschen für giftige oder selbstentzündliche Druckgase und bei Flaschen für ein Druckgas, zu dem in TRG 101 oder 102 bestimmt ist, daß die Flaschen mit einer gasdicht schließenden Schutzkappe ausgerüstet sein müssen. Berstscheiben-Einrichtungen sind darüber hinaus nicht zulässig bei Flaschen für brennbare Druckgase.

5.4.4 Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen dürfen in Absperreinrichtungen nach Nummer 5.3 eingebaut sein.

5.5 Verbindungen und Zubehör

5.51 Für Verbindungen (einschließlich Anschlüsse) und für Zubehör (Schrauben, Batzen, Muttern und Dichtungen sowie Dichtungs-, Schmier- und Gleitmittel) gilt TRG 251 (2).

5.52 Die dem Füllen oder dem Entleeren dienenden Anschlüsse müssen mit Verschlüssen nach TRG 252 Nummer 3 ausgerüstet sein. Dieser Verschlüsse bedarf es nicht bei

Tafel 2. Nahtlose Stahlflaschen; Mindestwerts für die Kerbschlagzähigkeit an ISO-V- und ähnlichen Proben bei einer Prüftemperatur von -20 °C

StahlsorteKohlenstoffstähle und
Kohlenstoff-Manganstähle
CrMo-Stähle und andere legierte Stähle
Wärmebehandlung der Flaschenormal-geglühtvergütet (gehärtet und angelassen)
Breite der Probemm5 bis 103 bis < 55 bis 103 bis < 55 bis 10
Kerbschlagzähigkeit (Mittelwert aus drei Einzelversuchen)längsJ/cm24045405049
tangentialJ/cm220-18-25
Der Einzelwert darf 70 % des Mittelwertes nicht unterschreiten.

Absperreinrichtungen nach Nummer 5.32 Satz 2, wenn die Absperreinrichtungen so ausgeführt sind, daß die Anforderungen noch TRG 252 Nummer 3.1 Ziffer 1 und 2 erfüllt sind.

5.6 Einrichtungen zur Handhabung

5.61 Flaschenfaß

5.611 Flaschen mit noch außen gewölbtem Boden müssen mit einem Flaschenfuß ausgerüstet sein. Dieser Ausrüstung bedarf es nicht bei Flaschen. die entsprechend ihrer Zweckbestimmung in besonderen Haltevorrichtungen befestigt werden; z.B. Feuerlöscher.

5.612 Flaschenfüße müssen so beschaffen sein, daß eine senkrechte Aufstellung der Flaschen möglich ist.

Die Forderung ist erfüllt, wenn die Flaschenfüße bei nahtlosen Flaschen gleich oder ähnlich DIN 4664 Blatt 12 oder bei geschweißten Flaschen gleich oder ähnlich DIN 4661 Blatt 5 ausgeführt sind.

5.62 Flaschen dürfen mit Einrichtungen zum Tragen nach TRG 256 ausgerüstet sein.

5.7 Einrichtungen zum Schutz von Absperreinrichtungen, Sicherheitsventilen und Berstscheiben-Einrichtungen

5.71 Für Einrichtungen zum Schutz von Absperreinrichtungen, Sicherheitsventilen und Berstscheiben-Einrichtungen gilt TRG 256. Zu beachten sind die zu einigen Druckgasen in TRG 101 und 102 festgelegten Maßgaben. die die Schutzeinrichtungen betreffen.

5.72 Einer Schutzeinrichtung bedarf es nicht, wenn durch andere geeignete Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz erreicht ist. Dies gilt nicht, wenn zu einem Druckgas in TRG 101 oder 102 bestimmt ist, daß die Flasche mit einer gasdicht schließenden Schutzkappe ausgerüstet sein muß.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

In Vorbereitung