TRG 252 - TR Druckgase 252

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Abschnitt 3 TRG 252 - Verschlüsse zu Füll- oder Entnahmeanschlüssen (1)

3.1 Anforderungen

Die Verschlüsse zu Füll- oder Entnahmeanschlüssen müssen

  1. 1.

    den Anschluß gegen Beschädigen und gegen Verschmutzen schützen,

  2. 2.

    dicht schließen, wenn sie für einen Druckgasbehälter für ein brennbares oder giftiges Druckgas bestimmt sind,

  3. 3.

    eine Entgasungsbohrung haben, sofern sie nicht dicht schließen müssen,

  4. 4.

    auf den Prüfüberdruck noch TRG 250 Nummer 2.4 ausgelegt sein, sofern sie dicht schließen müssen; es gelten
    die TRG 223 für Blindflansche und Blinddeckel,
    die TRG 251 für Dichtungen und für Schrauben.

In den Füllen nach Ziffer 2 muß für Verschlüsse aus Kunststoff der Nachweis der Eignung des Kunststoffes durch ein Gutachten der BAM erbracht worden sein.

3.2 Kennzeichen

Die Verschlüsse - ausgenommen Verschlüsse noch Nummer 3.3 - müssen mit dem Prüfüberdruck in bar gekennzeichnet sein, sofern sie dicht schließen müssen.

3.3 Verschlußmuttern und -stopfen müssen in Ergänzung oder in Abweichung von Nummer 3.1

  1. 1.

    den Abmessungen nach DIN 477 entsprechen, sofern sie für Anschlüsse nach DIN 477 bestimmt sind,

  2. 2.

    - sofern es sich um Verschlußmuttern mit Linksgewinde handelt - mit einer Kennzeichnung versehen sein, die auf das Linksgewinde hinweist,

  3. 3.

    in den in TRG 101 und 102 bestimmten Fällen aus Metall hergestellt sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)