TRG 303 - TR Druckgase 303

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Abschnitt 6 TRG 303 - Kennzeichnung (1)

6.1 Jede Einwegflasche muß im Herstellerwerk mit folgenden Kennzeichen versehen worden sein:

Fassungsraum (Kennzeichen 3 noch TRG 270 Tafel 1) in l
Prüfüberdruck (Kennzeichen 4 noch TRG 270 Tafel 1) in bar
Bauart-Zulassungszeichen (Kennzeichen 6 oder sofern die Einrichtungen nach Nummern 5.3 und 5.4 der Bauart nach nicht gesondert zugelassen worden sind - Kennzeichen 11 nach TRG 270 Tafel 1) -
Angabe "EINWEGFLASCHE, WIEDERBEFÜLLEN UNZULÄSSIG, UNFALLGEFAHR!, und zwar unmittelbar hinter oder unter dem Bauart-Zulassungszeichen: diese Angabe muß besonders hervorgehoben sein
Nummer des Fertigungsloses und Jahr des Herstellens; z.B.: 085/76-
TARA-Gewicht, sofern die Einwegflasche für Druckgase mit tk >= -10 °C bestimmt ist (Kennzeichen 17 nach TRG 270 Tafel 1) -
Prüfzeichen des Sachverständigen, wenn die Flasche von diesem geprüft worden ist (Kennzeichen 10 nach TRG 270 Tafel 1); in den übrigen Füllen das Firmenzeichen des Herstellerwerkes zum Zeichen dafür, daß die Einwegflasche von einem Sachkundigen des Herstellerwerkes geprüft worden ist. -

Eine Einwegflasche darf ferner den Namen oder das Firmenzeichen des Herstellerwerkes tragen.

6.2 Jede Einwegflasche muß vor dem Füllen unterhalb der Kennzeichen nach Nummer 6.1 mit folgenden Kennzeichen versehen worden sein:

Bezeichnung des Druckgases (Kennzeichen 15 nach TRG 270 Tafel 1) -
höchstzulässiger Überdruck der Füllung bei 15 °C bei Druckgasen mit tk < - 10 °C (Kennzeichen 16 nach TRG 270 Tafel 1) in bar
NETTO-Gewicht bei Druckgasen mit tk >= - 10 °C (Kennzeichen 18 nach TRG 270 Tafel 1) in kg
Name und Sitz des Füllbetriebes oder der Vertriebsfirma, sofern diese den Füllbetrieb nachweisen kann.-

6.3 Jede Einwegflasche muß unmittelbar noch dem Füllen unterhalb der Kennzeichen nach Nummer 6.2 versehen worden sein mit:

Monat und Jahr des Füllens (z.B.: 10/76) oder die vom Füllbetrieb festgelegte Chargennummer der Füllung, wenn der Füllbetrieb über die Chargennummer den Zeitpunkt des Füllens nachweisen kann.

6.4 Jede Einrichtung nach den Nummern 5.3 und 5.4 muß, wenn sie der Bauart nach gesondert zugelassen worden ist. gekennzeichnet sein mit dem Bauart-Zulassungszeichen und dahinter mit den Buchstaben "EF".

6.5 Soweit in den Nummern 6.1 und 6.2 zu einem Kennzeichen auf TRG 270 Tafel 1 verwiesen ist, gelten für das Kennzeichen die hierzu in TRG 270 Anlage 1 genannten Erläuterungen und Maßgaben entsprechend.

6.6 Jede Einwegflasche mit einem Druckgas tk >= -10 °C muß den Hinweis tragen: "Behälter steht unter Druck, vor Erwärmen über 50 °C (z.B. Sonnenbestrahlung) schützen."

6.7 Kennzeichen und Hinweise müssen deutlich sichtbar und dauerhaft sein. Kennzeichen dürfen nicht in die Behälterwand - ausgenommen verdickte Wandungsteile - eingestempelt sein.

6.8 Für die Gefahrenkennzeichen auf Einwegflaschen gilt TRG 271 (2) entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

In Vorbereitung