TRG 270 - TR Druckgase 270

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Anlage 1 TRG 270 - Technische Regeln Druckgase
TRG 270 Anlage 1 - Kennzeichnung der Druckgasbehälter
Erläuterungen und Maßgaben zur Tafel 1(1)

Ausgabe Oktober 1992 (BArbBl. 10/1992 S. 70)

Geändert durch die Bekanntmachung vom 10. Oktober 1996 (BArbBl. 1/1997 S. 53)

Kennzei-
chen-Num-
mer nach Tafel 1
Zu den in TRG 270 Tafel 1 zusammengestellten Kennzeichen gelten die in dieser Anlage genannten Erläuterungen und Maßgaben.
1Der Festigkeitskennwert K des Werkstoffes in N/mm2 ist der Wert, der beim Berechnen der Behälterwandung zugrunde gelegt worden ist.
2Der Kennbuchstabe für die Wärmebehandlung gibt an, welcher Wärmebehandlung der fertige Behälter unterzogen worden ist. Es bedeuten:
NNormalisiert
SSpannungsarmgeglüht
VVergütet
UUngeglüht
3Der Fassungsraum in l ist das mittels geeichter Geräte bestimmte freie Volumen des mit allen Einbauten ausgerüsteten Behälters abzüglich 0,5 % (Meßfehlergrenze). Es ist zulässig, auf einem Behälter einen kleineren als den nach Satz 1 bestimmten Fassungsraum anzugeben.
4Der Prüfüberdruck in bar ist der innere Überdruck, für den der Behälter ausgelegt ist
5Das Leergewicht in kg eines Druckgasbehälters ist das Gewicht des Behälters einschließlich der mit ihm fest verbundenen Teile, jedoch ohne Farbanstrich. Metallische Beschichtungen wie z.B. Verzinkung sind in das Leergewicht mit einzubeziehen.
Als festverbundene Teile gelten nur Teile, die mit dem Behälter unlösbar, z.B. durch Schweißen (bei einer geschweißten Flasche z.B.: Ventilmuffe, Fuß, Schutzkragen), durch Verstemmen (bei einer nahtlosen Flasche der Halsring) oder durch Schrumpfen (bei einer nahtlosen Flasche z.B.: Halsring, Fuß: bei einem Faß die Rollreifen) verbunden sind. Fest verbundenen Teilen gleichgestellt sind die Verschlüsse (einschließlich evtl. erforderlicher Schrauben, Bolzen, Muttern und Dichtungen) von Besichtigungs-, Mannloch- und Reinigungsöffnungen, sofern die Verschlüsse gekennzeichnet sind mit der Herstellungsnummer des Behälters (Kennzeichen 9) und dem Prüfzeichen des für das Herstellerwerk zuständigen Sachverständigen (Kennzeichen 10). Die Angabe des Leergewichts ist entbehrlich bei befahrbaren Behältern wie z.B. Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen und Tankcontainern.
6
  1. a.

    Das Bauart-Zulassungszeichen ist das Zeichen, unter dem die für den Hersteller oder (bis 1980) den Einführer nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) für die Bauart, der der Behälter entspricht, die Zulassung nach § 22 DruckbehV erteilt hat.

  2. b.

    Sonderanfertigungen (§ 18 Abs. 1 DruckbehV) und Druckgasbehälter mit einem Fassungsraum von höchstens 220 cm3 (§ 19 DruckbehV) bedürfen keiner Bauartzulassung.

  3. c.

    Die Zulassungszeichen für Bauartzulassungen, die für den Geltungsbereich der DruckbehV erteilt worden sind, entsprechen einheitlich folgendem Schema; Beispiel:

Ziffern zur Bezeichnung der jeweiligen Zulassungsbehörde<-02D
'
'
'
81'
'
'
B
'
'
'
Kennbuchstabe des Landes, in dem das Herstellen erfolgt, Großbuchstabe(n) entsprechend den internationalen Kraftfahrzeug-Nationalitätszeichen (Beispiel: D = Deutschland)<-''
'
'
'
'
'
'
'
Ziffern, welche die von der genannten Zulassungsbehörde erteilten Bauartzulassungen fortlaufend zählen<--''
'
'
'
Großbuchstabe B nur, wenn die Zulassung an besondere Maßgaben gebunden ist<---'
Hinsichtlich der EWG-Bauartzulassungszeichen wird auf die TRG 801, 802,und 803 verwiesen.
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  1. a.

    Die Kennbuchstaben für das Land des Herstellers werden durch Großbuchstabe(n) entsprechend den internationalen Kraftfahrzeug-Nationalitätszeichen (Beispiel: D Deutschland) angegeben.

  2. b.

    Die Angabe dieses Zeichens ist freigestellt, wenn auf dem Behälter das Bauart-Zulassungszeichen (Kennzeichen 6) angegeben ist. In anderen Fällen (s. Kennzeichen 6 Buchstabe b) muß das Zeichen angegeben sein.

8Das Kennzeichen muß angegeben sein, wenn das Bauart-Zulassungszeichen entfällt (5. Kennzeichen 6 Buchstabe b).
9Beim Hersteller müssen die für den Behälter wesentlichen Daten auf Grund der Herstellungsnummer zu erlangen sein.
10
  1. a.

    Wird ein Behälter in ein und demselben Werk hergestellt. betriebsfertig ausgerüstet und mit den erforderlichen Kennzeichen versehen, genügt das Prüfzeichen des Sachverständigen, der den Behälter erstmalig in gebrauchsfertigem Zustand prüft (Kennzeichen 22). TRG 270 Nummer 2.4 bleibt unberührt.

  2. b.

    Dem Prüfen durch Sachverständige unterliegen nicht Druckgasbehälter mit einem Fassungsraum von höchstens 220 cm3 (§ 19 DruckbehV) und Druckgasbehälter, für die die Zulassungsbehörde dies in der Bauartzulassung bestimmt hat (§§ 19 und 22 DruckbehV).

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  1. a.

    Soweit sich das Bauart-Zulassungszeichen nach Nummer 6 nur auf eine Teilzulassung (z.B. auf einen nicht betriebsfertig ausgerüsteten Straßenfahrzeugbehälter) bezieht, muß auch das Bauart-Zulassungszeichen für den betriebsfertig hergerichteten Behälter (Kennzeichen 11) angegeben sein. Das Zeichen wird von der für das Werk, in dem der Behälter betriebsfertig hergerichtet wird (Montagewerk) oder für den Einführer nach Landesrecht zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) erteilt.

  2. b.

    Die zum Kennzeichen 6 unter Buchstaben b) und c) genannten Erläuterungen gelten entsprechend.

12Die zum Kennzeichen 7 genannte Maßgabe gilt entsprechend.
13Die zum Kennzeichen 8 genannte Maßgabe gilt entsprechend.
14Beim Montagewerk müssen die für den Behälter wesentlichen Daten auf Grund der Montagenummer zu erlangen sein.
15Zur Bezeichnung des Druckgases sind nur die Bezeichnungen nach TRG 101 (Gase) und TRG 102 (Gasgemische) zulässig. Zur wahlweisen Verwendung eines Druckgasbehälters für mehrere Druckgase wird auf TRG 104 verwiesen.
16Der auf einem Behälter für ein Druckgas mit tk < -10 °C angegebene höchstzulässige Überdruck
der Füllung bei 15 °C darf nicht größer sein als
  1. a.

    2/3 des auf dem Behälter angegebenen Wertes für den Prüfüberdruck (Kennzeichen 4),

  2. b.

    der für das Druckgas in TRG 101 (Gase)oder TRG 102 (Gasgemische) genannte höchstzulässige Überdruck der Füllung bei 15 °C.

Zur wahlweisen Verwendung eines Druckgasbehälters für mehrere Druckgase wird auf TRG 104 verwiesen.
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  1. a.

    Das TARA-Gewicht (2) des Behälters in kg ist das Leergewicht des Behälters nach Nummer 5 zuzüglich Gewicht der lösbaren Teile, die mit dem Behälter beim Füllen verbunden sind (bei Flaschen: Gewicht des Ventiles und Gewicht eines etwa vorhandenen Tauchrohres; bei umladbaren Fahrzeugbehältern: Gewicht der Ausrüstung einschließlich eines etwa vorhandenen Rollbockes) jedoch ohne Gewicht der mit dem Behälter beim Füllen nicht verbundenen Teile (bei Flaschen: Gewicht der Schutzkappe; bei Fässern: Gewicht einer etwa vorhandenen abnehmbaren Schutzhaube) und ohne Gewicht eines Farbanstriches.

  2. b.

    Das TARA-Gewicht ist nicht einzustempeln bei Eisenbahnkesselwagen und Straßentankwagen.

  3. c.

    Zur Angabe des TARA-Gewichtes auf einer Plakette wird auf TRG 270 Nummern 3.6 und 4. verwiesen.

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  1. a.

    Das NETTO-Gewicht (FÜLL-Gewicht: höchstzulässiges Gewicht der Füllung) in kg ist das Produkt aus dem auf dem Behälter angegebenen Fassungsraum in l und dem Füllfaktor in kg/l des. auf dem Behälter angegebenen Druckgases. Der zugrunde gelegte Füllfaktor (vgl. Begriffsbestimmung in TRG 101 Ziffer 3 Spalte 6 Buchstabe b) muß dem in TRG 101 (Gase) oder TRG 102 (Gasgemische) angegebenen Wert entsprechen.

  2. b.

    Bei einem Eisenbahnkesselwagen oder einem Straßentankwagen Wird das höchstzulässige Gewicht der Füllung nicht durch das eingestempelte NETTO-Gewicht, sondern durch die Angabe auf der Aufschriftentafel bestimmt.

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Die zum Kennzeichen 10 unter Buchstabe b) genannte Erläuterung gilt entsprechend.
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  1. a.

    Die Kennzeichnung eines Druckgasbehälters mit der Prüffrist erfolgt in der Weise, daß der Behälter beim erstmaligen Prüfen (Kennzeichen 22) und bei jedem wiederkehrenden Prüfen (Kennzeichen 24) mit dem Prüfdatum des nachfolgenden wiederkehrenden Prüfens gekennzeichnet wird. Das Prüfdatum des nachfolgenden Prüfens ergibt sich aus dem tatsächlichen Datum des anstehenden Prüfens und der festgelegten Prüffrist. Wird bei dem Kennzeichen 23 oder 25 auf - die Monatsangabe verzichtet, dann gilt als Monatsangabe die jeweils letzte Monatsangabe bzw. die Monatsangabe im Kennzeichen 21.

  2. b.

    Wird ein nach Buchstabe a) gekennzeichneter Druckgasbehälter zu einem anderen als dem vorweg angegebenen Prüfdatum geprüft, so ist das vorhandene Prüfdatum nicht zu ändern. Das tatsächliche Datum des letzten Prüfens ergibt sich aus dem des nachfolgenden Prüfen abzüglich der festgelegten Prüffrist.

  3. c.

    Ein Druckgasbehälter, der der Bauart nach zugelassen und dazu bestimmt ist, aus dem Geltungsbereich der DruckbehV verbracht zu werden (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 DruckbehV), darf an Stelle der Prüffrist (Kennzeichen 23) mit dem Buchstaben "E" (= Export) gekennzeichnet sein. Ein so gekennzeichneter Druckgasbehälter darf als Kennzeichen 22 das amtliche Prüfzeichen des Sachverständigen tragen.

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  1. a.

    Die Kennzeichen sind hinter der Angabe des Leergewichts anzubringen. Nach den Kennzeichen P und PB sind das Zeichen des Polierbetriebes und der Stempel des Sachverständigen anzubringen.

  2. b,

    Zur zusätzlichen Oberflächenverbesserung (Kennzeichen PB) gehört z.B. das Vernickeln.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Die in der Vergangenheit an Stelle von "TARA-Gewicht" zulässige Bezeichnung "LEER-Gewicht" darf wegen der möglichen Verwechslung mit dem Kennzeichen 5 bei Behältern, bei denen TRG 270 zur Anwendung kommt, nicht mehr verwendet werden.