TRG 270 - TR Druckgase 270

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Abschnitt 2 TRG 270 - Allgemeine Bestimmungen (1)

2.1 Auf jedem Druckgasbehälter müssen die Kennzeichen angegeben sein, die in Tafel 1 - in Verbindung mit Anlage 1 - als zwingend bezeichnet sind, sowie Zeichen, die nach anderen Vorschriften erforderlich sind.

2.2 Auf einem Druckgasbehälter dürfen außer den Kennzeichen nach Nummer 2.1 angebracht sein

  1. 1.

    die Kennzeichen, die in Tafel 1 - in Verbindung mit Anlage 1 - als freigestellt bezeichnet sind,

  2. 2.

    das Zeichen. unter dem das Hersteller- oder Montagewerk den Behälter führt, sofern dieses Zeichen

    1. a.

      außerhalb der Bereiche angegeben ist, die der Anbringung der Kennzeichen nach Tafel 1 dienen, -

    2. b.

      eindeutig als Zeichen erkennbar ist, unter dem das Werk den Behälter führt (z.B.: AWERK-Typ XY 6).

    3. c.

      keine Angaben enthält, die mit Kennzeichen nach Tafel 1 verwechselt werden können.

2.3 Ist ein Behälter in ein und demselben Werk hergestellt und betriebsfertig hergerichtet worden, so muß die Anbringung der erforderlichen Kennzeichen nach Nummer 2.1 in diesem Werk erfolgt sein. Dabei gilt eine Flasche oder ein Faß auch dann als betriebsfertig hergerichtet, wenn das Ausrüsten mit Gasflaschenventilen oder mit anderen lösbaren Teilen nicht im Herstellerwerk des Behälters erfolgt. Für Flaschen und Fässer, die aus sicherheitstechnischen Gründen im Herstellerwerk betriebsfertig auszurüsten sind, gilt nur Satz 1.

2.4 Abweichend von Nummer 2.3 darf ein Behälter vom Herstellerwerk ohne die Kennzeichen 15 bis 18, 21 und 23 ausgeliefert werden. Ein entsprechend Satz 1 ausgelieferter Behälter darf erst gefüllt werden, wenn

  1. 1.

    die fehlenden Kennzeichen 15 bis 18 angebracht worden sind,

  2. 2.

    der Behälter vom Sachverständigen mit den Kennzeichen 21 bis 23 versehen worden ist. Das Jahr des 1. wiederkehrenden Prüfens (Kennzeichen 23) wird vom Datum des Prüfens im gebrauchsfertigen Zustand (Kennzeichen 21) gerechnet.

2.5 Ist ein Behälter in einem Werk (Herstellerwerk) hergestellt und in einem anderen Werk (Montagewerk) betriebsfertig ausgerüstet oder - soweit es sich um einen Eisenbahnkesselwagen oder um einen Straßentankwagen handelt - mit dem Fahrzeug verbunden worden, so müssen angebracht worden sein

  1. 1.

    im Herstellerwerk die Kennzeichen 1 bis 10,

  2. 2.

    im Montagewerk die Kennzeichen 11 bis 23. Dabei wird das Jahr des 1. wiederkehrenden Prüfens (Kennzeichen 23) vom Datum des Prüfens im gebrauchsfertigen Zustand (Kennzeichen 21) gerechnet.

Ist ein Behälter im Montagewerk mit inneren Einbauten ausgerüstet worden, so muß dort die Bestimmung des Fassungsraumes und abweichend von Ziffer 1 die Anbringung des Kennzeichens 3 erfolgt sein. Neben das Kennzeichen 3 setzt der für das Montagewerk zuständige Sachverständige sein Prüfzeichen.

2.6 Wird ein Behälter als untauglich zur weiteren Verwendung befunden, so sind zum Zeichen hierfür die Kennzeichen 6, 10, 11, 22, 24 und 25 so zu durchkreuzen, daß sie lesbar bleiben. Des Durchkreuzens bedarf es nicht, wenn der Behälter durch Zersägen, Zusammendrücken o.ä. unbrauchbar gemacht wird.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)