TRG 270 - TR Druckgase 270

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Abschnitt 3 TRG 270 - Anforderungen an Kennzeichen und Behälterschilder (1)

3.1 Kennzeichen müssen deutlich sichtbar und dauerhaft sein. Als dauerhaft gelten z.B. eingestempelte Kennzeichen.

3.2 Sind Kennzeichen unmittelbar auf der Behälterwandung angebracht. so muß eine gefährliche Kerbwirkung verhindert sein.

3.3 Behälterschilder müssen aus geeignetem, widerstandsfähigem Metall hergestellt und fest mit dem Behälter verbunden sein. Die Verbindung muß an geeigneter Stelle vom Sachverständigen gestempelt sein.

3.4 Bei Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 33 l dürfen die Kennzeichen auf einem Griffschild angebracht sein.

3.5 Sind die Kennzeichen auf einem mit dem Behälter nicht fest verbundenen Teil angegeben, so müssen auf der Behälterwandung oder auf einem mit ihr fest verbundenen Teil die Kennzeichen 5, 6 (bei Behältern, die der Bauartzulassung nicht bedürfen, statt des Kennzeichens 6 die Kennzeichen 7 und 8) 9 und 10 (Kennzeichen 10 entfällt bei Behältern, die dem Prüfen durch Sachverständige nicht unterliegen) zusätzlich angegeben sein.

3.6 Bei Flaschen darf das TARA-Gewicht (Kennzeichen 17) auf einer Plakette angegeben sein (s. Nummer 4). Satz 1 gilt auch für Fässer. bei deren Absperreinrichtung es sich ausschließlich um Gasflaschenventile handelt.

3.7 Kennzeichen müssen hinsichtlich Schriftart und -größe, Ausführung, Anordnung und Kennzeichnungsfolge den DIN-Normen entsprechen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)