TRG 303 - TR Druckgase 303

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Abschnitt 3 TRG 303 - Grundsätzliche Anforderungen an betriebsfertige Einwegflaschen (1)

Einwegflaschen müssen so beschaffen sein, daß sie den beim Betrieb und einmaliger Verwendung zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen: sie müssen dicht bleiben. Die Anforderungen noch Satz 1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Nummern 3.1 bis 5 beachtet sind. Einwegflaschen müssen entsprechend Nummer 6 gekennzeichnet sein.

3.1 Mechanische Beanspruchungen

An mechanischen Beanspruchungen sind zu berücksichtigen

  1. 1.

    der durch den Prüfüberdruck gegebene Innere Überdruck: die Höhe des Prüfüberdruckes wird bestimmt durch die zutreffenden Angaben nach Nummer 7,

  2. 2.

    die Beanspruchungen durch Schlag, Stoß o.ä.. simuliert durch die Beanspruchungen beim Fallversuch nach TRG 290 (2) der unverpackten gefüllten Einwegflasche mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 5 l aus 2,50 m und mit einem größeren Fassungsraum aus einer Höhe, die abfällt bis auf 1,20 m Höhe bei 50 l; die Einwegflasche darf beim Fallversuch nicht undicht werden.

3.2 Chemische Beanspruchungen

Es wird auf TRG 200 Nummern 2.4 und 2.5 verwiesen.

3.3 Thermische Beanspruchungen

In bezug auf die thermischen Beanspruchungen an metallische Werkstoffe gelten

  1. 1.

    als niedrigste Betriebstemperatur -20 °C, und zwar auch dann, wenn die Temperatur der Füllung kurzzeitig - während des Füllens - oder die Temperatur der Umgebung unterhalb -20 °C liegt,

  2. 2.

    als höchste Betriebstemperatur
    50 °C, soweit es sich um die Behälter handelt,
    70 °C, soweit es sich um Ausrüstungsteile handelt die der Füllung ausgesetzt sind.

3.4 Verhalten gegenüber Innerem Überdruck

Die Behälter dürfen

  1. 1.

    beim Prüfüberdruck sichtbare bleibende Änderungen der Form nicht zeigen,

  2. 2.

    bis zum 1,5fachen Prüfüberdruck nicht undicht werden. Die Behälter müssen beim Bersten zähes Bruchverhalten zeigen.

3.5 Herstellen und betriebsfertiges Herrichten

3.51 Einwegflaschen müssen entsprechend TRG 240 bis 242 hergestellt und betriebsfertig hergerichtet worden sein, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

3.52 Abweichend von TRG 240 Nummer 3.3 muß die Kennzeichnung des Vormaterials beim Verarbeiten nicht erhalten bleiben. Die Anforderung nach TRG 240 Nummer 3.2 Ziffer 5 ist als erfüllt anzusehen, wenn für alle Zwischen- und Enderzeugnisse eine eindeutige Schmelzen- und Herstellerzuordnung möglich ist.

3.53 Bei Einwegflaschen, die den Anforderungen nach Nummer 3.4 auch ohne Wärmebehandlung genügen, bedarf es abweichend von TRG 240 Nummer 3.2 Ziffer 6 einer Wärmebehandlung nicht.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

In Vorbereitung