TRG 303 - TR Druckgase 303

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Abschnitt 7 TRG 303 - Füllung (Druckgase) (1)

7.1 Einwegflaschen dürfen nur gefüllt sein mit Druckgasen, die in TRG 101 oder 102 genannt sind, ausgenommen Druckgase, die als hochgiftig, selbstentzündlich oder stark korrosiv wirkend bezeichnet sind, und ausgenommen unter Druck gelöstes Acetylen.

7.2 Einwegflaschen aus austenitischem Stahl oder aus Aluminium (Reinaluminium oder Aluminiumlegierungen) dürfen im übrigen nur gefüllt werden, wenn dem Hersteller der Einwegflaschen ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) darüber vorliegt, daß der Werkstoff von dem Druckgas nicht in gefährlicher Weise angegriffen wird und mit ihm nicht gefährliche Verbindungen eingeht (s. TRG 200 Nummer 2.4 Ziffer 1 und Nummer 3.4).

Des Gutachtens der BAM bedarf es nicht bei Einwegflaschen aus Aluminium, wenn aus TRG 204 (2) hervorgeht, daß der Werkstoff für das betreffende Druckgas geeignet ist.

7.3TRG 101 und TRG 102 Anlagen 1 finden Anwendung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

In Vorbereitung