TRG 200 - TR Druckgase 200

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Abschnitt 3 TRG 200 - Eignungsnachweise (1)

3.1 Für Werkstoffe, die dem Druck der Füllung ausgesetzt sind, muß die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 2.2 und der Anforderungen nach den Nummern 2.3 bis 2.6 nachgewiesen worden sein.

3.2 Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer muß dem Sachverständigen erstmalig vor Aufnahme der Fertigung vom Werkstoffhersteller nachgewiesen worden sein.

3.3 Der Nachweis gilt in bezug auf die Anforderungen nach Nummer 2.3 als erbracht

  1. 1.

    für Werkstoffe, die bestimmt sind zum Herstellen der nicht ausgerüsteten Fahrzeugbehälter oder von Behältergattungen, die nicht wie Flaschen In großer Stückzahl hergestellt werden und deren Werkstoff nicht wie bei Flaschen am fertigen Behälter geprüft wird,

    1. a.

      für die in den Anlagen 1 der TRG bis 204 genannten Werkstoffe und Erzeugnisformen, wenn die dort festgelegten Maßgaben beachtet worden sind,

    2. b.

      für andere Werkstoffe als solche nach Buchstabe a) wenn die Eignung durch ein vom Sachverständigen erstelltes Gutachten für den Werkstoff in der jeweiligen Erzeugnisform (z.B. Blech) nachgewiesen worden ist,

  2. 2.

    für Werkstoffe, die bestimmt sind zum Herstellen der nicht ausgerüsteten Flaschen oder Behältergattungen, die wie Flaschen In großer Stückzahl hergestellt werden und deren Werkstoff wie bei Flaschen am fertigen Behälter geprüft wird, wenn die Eignung durch ein vom Sachverständigen erstelltes Gutachten für den Werkstoff an fertigen Behältern nachgewiesen worden ist.

Soll ein Werkstoff abweichend von einem vorliegenden Gutachten des Sachverständigen verwendet werden, genügt hierzu ein Einzelgutachten. Ein Einzelgutachten genügt auch für Werkstoffe von Behältern, die nur im Einzelfall hergestellt werden.

Tafel 1.Werkstoffe, die den Anforderungen nach den Nummern bis genügen (Nummer 3.3 Ziffer 1)

Anforderung nach NummerWerkstoff
2.4 Ziffer 1a.Stähle und Stahlguß (ausgenommen Ziffer 1 jeweils Austenite), sofern für das Druckgas in TRG bis nichts anderes bestimmt ist
b.Aluminium (Reinaluminium und Aluminiumlegierungen), sofern das für das Druckgas in TRG 204 bestimmt ist
c.andere Werkstoffe als solche nach a) und b), wenn das für das Druckgas in TRG , oder oder in einer anderen TRG ausdrücklich festgestellt ist
2.4 Ziffer 2 und 2.5 Ziffer 1Stähle und Stahlguß,
Aluminium (Reinaluminium und Aluminiumlegierungen),
Kupfer (Reinkupfer und Kupferlegierungen)
2.5 Ziffer 2Stahl, Stahlguß, Aluminium (Reinaluminium und Aluminiumlegierungen) und Kupfer (Reinkupfer und Kupferlegierungen), sofern die Voraussetzungen nach Nummer gegeben sind und sich die Schutzschicht bewährt hat
2.6Schutzschichten, die sich bewährt haben

3.4Der Nachweis gilt in bezug auf die Anforderungen nach den Nummern bis als erbracht

  1. 1.

    In den Fällen nach Tafel 1,

  2. 2.

    in anderen Fällen als solchen nach Tafel , wenn die Eignung durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung nachgewiesen worden ist.

3.5 Gutachten nach den Nummern 3.2 und 3.3 müssen auch dem Hersteller der Bauteile vorliegen. Sie sind von ihm aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)