TRG 200 - TR Druckgase 200

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Abschnitt 2 TRG 200 - Allgemeine Anforderungen an die Werkstoffe (1)

2.1 Druckgasbehälter müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein. Die Anforderung nach Satz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2.2 gegeben und die Nummern 2.3 bis 2.6 beachtet sind.

2.2 Es wird vorausgesetzt, daß

  1. 1.

    der Werkstoffhersteller

    1. a.

      über Einrichtungen für ein sachgemäßes und dem Stand der Technik entsprechendes Herstellen und Prüfen verfügt,

    2. b.

      das erforderliche fachkundige Personal für das Herstellen, das Prüfen und die verantwortliche Aufsicht hat,

    3. c.

      die Werkstoffe nach einem geeigneten und von Ihm sicher beherrschten Verfahren herstellt,

    4. d.

      durch Güteüberwachung mit entsprechenden Aufzeichnungen das sachgemäße Herstellen und Verarbeiten der Werkstoffe zu den Erzeugnisformen sowie das Einhalten der Anforderungen an die Werkstoffe und die Erzeugnisformen sicherstellt,

  2. 2.

    Stähle im Siemens-Martin-Ofen, im Elektro-Ofen oder nach dem Sauerstoffblasverfahren erschmolzen worden sind; andere Erschmelzungsverfahren sind zulässig, wenn für sie vom Stahlhersteller gegenüber dem Sachverständigen der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht worden ist.

2.3 Jeder Werkstoff muß

  1. 1.

    so zusammengesetzt sein und so hergestellt worden sein, daß die aus ihm gefertigten Erzeugnisse (z.B.: Bleche, Rohre) gleichartig sind in bezug auf die chemische Zusammensetzung und den Zustand,

  2. 2.

    einwandfrei weiterverarbeitet werden können, wenn die seinen Eigenschaften gerecht werdenden Verfahren zur Anwendung kommen,

  3. 3.

    die Gewähr dafür bieten, daß er am fertigen Bauteil bei den beim normalen Betrieb zu erwartenden Beanspruchungen und Temperaturen

    1. a.

      die erforderlichen mechanischen Eigenschaften hat,

    2. b.

      - sofern das Bauteil dem Druck der Füllung ausgesetzt ist - verformungsfähig und zäh ist.

Die Anforderungen an die Werkstoffe müssen werkstoffgerecht festgelegt worden sein.

2.4 Werkstoffe, die der Füllung ausgesetzt sind, müssen

  1. 1.

    so beschaffen sein, daß sie von der Füllung nicht in gefährlicher Weise angegriffen werden und mit der Füllung gefährliche Verbindungen nicht eingehen,

  2. 2.

    ausreichend gasundurchlässig sein.

2.5Die Werkstoffe dürfen nicht in gefährlicher Weise angegriffen werden

  1. 1.

    von der Atmosphäre,

  2. 2.

    von aggressiven Medien (z.B. Seewasser, Seeluft), wenn betriebsmäßig ein Einsatz In diesen Medien vorgesehen ist.

2.6Die Anforderungen nach den Nummern 2.4 und 2.5 sind auch als erfüllt anzusehen, wenn die Oberflächen der Bauteile mit Schutzschichten versehen sind, die den Anforderungen nach den Nummern 2.4 und 2.5 gerecht werden. Die Anforderung nach Nummer 2.5 Ziffer 2 ist für die Oberfläche des Behälterinnern auch als erfüllt anzusehen, wenn sichergestellt ist, daß das aggressive Medium nicht In das Behälterinnere gelangt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)