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Vorgaben und Regelungen beim Einsatz von Leitern

In Betrieben und auf Baustellen gehören Leitern dazu.
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In Betrieben und auf Baustellen gehören Leitern dazu. Doch bei deren Einsatz kann es zu Absturzunfällen kommen. Gerade bei hochgelegenen Arbeitsplätzen sollten Leitern die letzte Option sein. 

Ganz ohne Leitern geht es jedoch in der Praxis nicht. Allerdings ist ihr Einsatz als Arbeitsplatz oder Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen durch verschiedene Regelungen begrenzt. Den Rahmen geben unter anderem die Betriebssicherheitsverordnung und die Technische Regel für Betriebsstätten TRBS 2121 Teil 2 »Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern« vor. So sollen Leitern nur dann verwendet werden, wenn es aufgrund einer geringen Gefährdung und kurzen Verwendungsdauer nicht verhältnismäßig ist, andere und sicherere Arbeitsmittel wie Hubarbeitsbühnen oder Gerüste einzusetzen. Zudem ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Diese muss ergeben, dass Aufstieg und Abstieg sowie die Arbeiten sicher auf der Leiter ausgeführt werden können.

Sofern der zu überwindende Höhenunterschied maximal fünf Meter beträgt, dürfen Leitern als Zugang zu oder zum Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen genutzt werden. Grundsätzlich bieten Stufenleitern besseren Halt. Sprossenleitern sind ebenfalls zulässig. Wichtig dabei: ein sicherer Anlegewinkel und einen Leiterüberstand von einem Meter an der Austrittsstelle. Bei einer Leiterlänge von mehr als drei Metern ist eine Fußverbreiterung vorgeschrieben. Nicht erlaubt ist es, eine Stehleiter als Anlegeleiter zu verwenden oder von Leitern aus Maschinen oder Bauteile zu übersteigen. 

Leitern als hochgelegenen Arbeitsplatz zu nutzen, ist nur bis zu einer Standhöhe von zwei Metern zulässig. Beim Ausführen zeitweiliger Aufgaben darf die Standhöhe zwischen zwei und fünf Metern betragen. Zu zeitweiligen Aufgaben zählen Arbeitsschichten, die einen Zeitraum von zwei Stunden nicht überschreiten. Damit sind zum Beispiel Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten gemeint. Nur in begründeten Fällen dürfen Sprossenleitern als Arbeitsplatz verwendet werden. Das ist beispielsweise bei engen Schächten der Fall.

Quelle/Text: BGHM / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

Unfallgefahr: Lesen Sie auch »Vorsicht bei Tätigkeiten mit Hubarbeitsbühnen« >>

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