Ein wesentlicher Baustein im Arbeitsschutz sind Unterweisungen. Damit sich Gefahren erkennen und vermeiden lassen, kommt es auf die richtige Durchführung an.
Arbeitgeber haben ihre Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen – so schreibt es das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vor. Eine Unterweisung beinhaltet demnach Anweisungen und Erläuterungen, die auf den jeweiligen Arbeitsplatz beziehungsweise Tätigkeitsbereich ausgerichtet sind. Sie hat bei einer Einstellung und bei Veränderung des Aufgabenbereichs zu erfolgen. Gleiches gilt bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologien – bevor diese in die Tätigkeit von Beschäftigten aufgenommen werden. Darüber hinaus haben sich Unterweisungen an die Gefährdungsentwicklung anzupassen und sind regelmäßig zu wiederholen.
Für Dr. Evelyn Zingrefe, Dozentin für Arbeitsschutzorganisation bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM), geht es zuerst immer um folgende Fragen: Welche Gefährdungen gibt es im Arbeitsbereich der zu Unterweisenden? Was kann passieren? Und wie kann man sich schützen? Außerdem sei die Zielgruppe entscheidend: »Neue Betriebsangehörige benötigen bei Arbeitsschutz-Unterweisungen beispielsweise mehr grundlegende Informationen zu betrieblichen Besonderheiten als erfahrene Beschäftigte«, sagt sie. Besonders bei erfahrenen Beschäftigten sei es einerseits wichtig, zu motivieren, andererseits gewohnte und eventuell unsichere Verhaltensweisen sicherheitsgerecht zu verändern. Damit Unterweisungen nachhaltig sind und nicht zu langweiligen Pflichtveranstaltungen werden, rät Zingrefe zu einer systematischen Vorbereitung. Der Unterweisende solle sich stets fragen, was er vermitteln möchte und wie er die Beschäftigten erreiche. »Interesse wecken, erklären, überzeugen, vormachen, einüben lassen und den Erfolg kontrollieren sind wichtige methodische Bausteine im Rahmen eines Unterweisungskonzeptes«, findet die Dozentin.
Die Unterweisungen sind entsprechend zu dokumentieren. Dazu zähle der jeweiligen Betriebsbereich, Datum und Inhalt der Unterweisung sowie die Namen unterwiesener und unterweisender Personen. Zingrefe merkt an, dass Arbeitgeber diese Aufgaben beispielsweise auch den direkten Vorgesetzten übertragen können. Dieser kenne die konkreten Arbeitsplätze und -abläufe, ebenso seine Mitarbeiter. In der Praxis habe sich auch die Unterstützung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt bewährt.
Quelle/Text: BGHM / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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