Unter dem Begriff »einfache Arbeitsmittel« lassen sich Gerätschaften wie Hammer, Schraubendreher oder Blatthefter verstehen. Im dritten – und letzten – Teil unserer Serie zur Betriebssicherheitsverordnung geht es um die Frage, ob bei derartigen Handwerkzeugen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist.
In der Neufassung 2015 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gibt es eine Besonderheit in § 7, die in der Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 2009/104/EG nicht zu finden ist. Zu den Arbeitsmitteln gehören neben Maschinen und Anlagen bekanntlich auch alle anderen Gegenstände, die für die Arbeit benutzt werden, also Werkzeuge und Geräte. Bei einfachen Gegenständen wie Leitern oder Handwerkzeugen wie Hammer, Schraubendreher oder Heftapparaten fürs Büro wird häufig die Notwendigkeit einer Gefährdungsbeurteilung in Frage gestellt. Oft kommt die Antwort: Das weiß ja schon jedes Kind, denn: »Messer, Gabel, Schere, Licht sind für kleine Kinder nicht.«
Vermeidung von Unfällen mit einfachen Arbeitsmitteln
Wenn das so einfach ist, wieso gibt es dann so viele tödliche Stürze von Leitern im Haushalt und im Betrieb? Weiß tatsächlich jeder Berufsanfänger, wie man einen Hammer oder eine Säge richtig benutzt und worauf vor Beginn der Arbeit zu achten ist, bevor man auf eine Leiter steigt?
Gerade auch bei einfachen Arbeitsmitteln ist es zur Vermeidung von Unfällen unbedingt nötig, sich vorab im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung Gedanken über mögliche Gefahren zu machen. Dazu benötigt man keine mehrseitigen Checklisten oder Computerprogramme. Hilfreich ist aber eigene praktische Erfahrung auch mit fehlerhafter Handhabung von zum Beispiel Werkzeugen. Sehr nützlich sind auch die Schriften der Berufsgenossenschaften. Die BetrSichV lässt ausdrücklich zu, dass der Arbeitgeber selbst die Gefährdungsbeurteilung macht und sie verlangt auch aus gutem Grund in § 5 Abs. 4, dass der Beschäftigte nur solche Arbeitsmittel verwendet, die der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt oder dies ausdrücklich erlaubt hat. In § 7 ist zudem eine vereinfachte Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung und den Maßnahmen vorgesehen. Damit soll auch den Argumenten einer Überbürokratisierung begegnet werden. Selbst bei der Unterweisung der Beschäftigten sind in § 12 Abs. 2 Erleichterungen vorgesehen.
Weitere Einzelheiten zu den Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung für die Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich des technischen Regelwerks (TRBS) sind in den ausführlichen Erläuterungen in der Loseblattsammlung Gefahrstoffrecht, Kapitel BetrSichV enthalten. Zum besseren Auffinden der Texte empfiehlt sich die Suchfunktion auf der zusätzlich mitgelieferten, regelmäßig aktualisierten CD-Rom.
Quelle/Text: Dr. Helmut A. Klein