Die TRBS 1201 wurde durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im August 2014 geändert und ergänzt.
Neu gefasste Tabelle mit Prüffristen
Die TRBS 1201 konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich:
- der Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 oder 3 der BetrSichV,
- der Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person oder zugelassenen Überwachungsstelle und
- hinsichtlich der Durchführung der Prüfungen und der Erstellung der gegebenenfalls erforderlichen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen.
Neu gefasst wurde die in der Anlage zur TRBS befindliche Tabelle 2 »Bewährte Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen/Überprüfungen«.
Arbeitsmittel müssen grundsätzlich in angemessenen Zeitabständen gemäß Punkt 3.4 und 3.5 der TRBS 1201 durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Punkt 3.3 der TRBS 1201 geprüft werden. Sofern Arbeitsmittel während der üblichen Arbeitszeiten betrieben werden (beispielsweise im Einschichtbetrieb), hat sich ein jährlicher Prüfabstand bewährt. Sofern die Einsatzbedingungen und die betrieblichen Verhältnisse - beispielsweise bei Mehrschichtbetrieb - andere sind, können darüber hinaus Prüfungen in kürzeren Zeitabständen erforderlich sein. Diesbezügliche Empfehlungen gibt die aktualisierte Tabelle 2. Sie enthält Prüffristen von »alle drei Monate« (beispielsweise bei elektrischen Arbeitsmitteln auf Baustellen) bis hin zu »alle fünf Jahre« bei bestimmten Druckmaschinen.
Neue Tabelle mit Fristen für die Inaugenscheinnahme
Die Sicht- und Funktionsprüfung als Bestandteil der täglichen Inaugenscheinnahme ist in der neuen Tabelle 3 zu finden.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden. Zudem müssen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. Funktionskontrolle sowie Inaugenscheinnahme sind vom Bediener eines Arbeitsmittels vorzunehmen. Sie ersetzen nicht die Prüfung durch eine befähigte Person. Bei der Funktionskontrolle und der Inaugenscheinnahme ist durch den Bediener festzustellen, dass Arbeitsmittel sowie Schutz- und Sicherheitseinrichtung augenscheinlich vollständig und funktionsfähig sind. Zu berücksichtigen sind dabei vor allem die jeweiligen, konkreten Verwendungsbedingungen, insbesondere auch im Hinblick auf Arbeitsumgebung und Arbeitsgegenstände.
Tabelle 3 enthält abweichende oder konkretisierende Empfehlungen und Empfehlungen für weitere Arbeitsmittel. So sind Ballenpressen hinsichtlich der Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen beispielsweise arbeitstäglich zu kontrollieren. Bei Bauaufzügen zur Beförderung von Gütern sind die Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen an Ladestellen verhindern, nach jedem Aufstellen zu kontrollieren.
Die Wirksamkeit der Handschutzeinrichtung bei Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen sowie bei Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen ist arbeitstäglich von Inbetriebnahme zu kontrollieren. Eine Sichtprüfung auf Beschädigung und Vollständigkeit hat bei Leitern vor jedem Gebrauch zu erfolgen.
Ebenfalls neu gefasst wurde der Teil 2 der TRBS 1201 »Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck«: Neben redaktionellen Änderungen wurden ein neues Kapitel 4.2 »Wiederkehrende Prüfungen von Rohrleitungen nach Prüfprogramm durch eine befähigte Person (§ 15 Abs. 11 BetrSichV)«, ein Anhang zum Thema »Prüfungen von PLT-Schutzeinrichtungen (Begrenzungseinrichtungen) gegen Überschreitungen der zulässigen Betriebsgrenzen von Druckanlagen« sowie die entsprechenden Bezüge auf den neuen Anhang ergänzt.
Quelle/Text: Andrea Lentz, Redaktion arbeitssicherheit.de, BAuA
Foto: © Aleksey Sergeychik - Fotolia.com
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