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Technische Regeln für Betriebssicherheit

Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (TRBS 1201)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2012 (GMBl S. 850, 2013 S. 970)

Zuletzt geändert durch die Bek. vom 24. Juni 2014 (GMBl S. 902)

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen3
Durchführung der Prüfung4
Prüfanforderungen für gängige ArbeitsmittelAnlage