Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist verlängert worden und gilt zunächst weiter bis zum 24. November 2021. Grundlegende Regelungen bleiben bestehen. Aber es gibt auch Ergänzungen.
Am 1. September hat das Kabinett die Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Sie ist an die epidemische Lage gekoppelt und somit bis einschließlich zum 24. November 2021 verlängert. Neu hinzugekommen ist die Verpflichtung für Arbeitgeber, Beschäftigte über die Gesundheitsgefährdung einer Erkrankung an Covid-19 aufzuklären und über die Möglichkeiten einer Schutzimpfung zu informieren. Weiter haben Betriebe ihren Angestellten den Freiraum zu schaffen, sich während der Arbeitszeit gegen das Corona-Virus impfen zu lassen. Arbeitgeber haben darüber hinaus Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten in organisatorischer und personeller Hinsicht zu unterstützen. Die Änderungen gelten ab dem 10. September 2021.
»Wir brauchen jetzt eine deutliche Steigerung der Impfquote«, sagt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. »Die angelaufene vierte Welle kann nur durch mehr Impfungen gebrochen werden.« Heil zufolge sollen auch Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung zu motivieren. Die Verlängerung der bestehenden und bewährten Schutzmaßnahmen verschaffe dafür die notwendige Zeit und helfe, Infektionen in den Betrieben vorzubeugen.
Die grundlegenden Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung bleiben weiterhin bestehen. Dazu zählen unter anderem die Erstellung und Aktualisierung von betrieblichen Hygieneplänen. Arbeitgeber bleiben in der Pflicht, ihren Beschäftigten in Präsenz mindestens zweimal pro Woche die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Betriebsbedingte Kontakte sowie die gleichzeitige Raumnutzung durch mehrere Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren. Das Homeoffice kann weiter als Lösung dienen. Betriebe müssen zudem mindestens medizinische Gesichtsmasken bereitstellen, wenn andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewährleisten. Auch in Pausenzeiten und -räumen ist der Infektionsschutz sicherzustellen. Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen dürfen Arbeitgeber den Impf- oder Genesungsstatus berücksichtigen, wobei für Beschäftigte keine Auskunftspflicht besteht.
Quelle/Text: BMAS / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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