In Anbetracht der Corona-Pandemie müssen Unternehmen über ein Hygienekonzept verfügen. Darin festzulegen sind betriebliche Infektionsschutzmaßnahmen sowie deren Umsetzung. Bei der Erstellung unterstützen Handlungshilfen.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sieht in Betrieben ein Hygienekonzept vor. Die Verordnung gilt vorerst zeitlich befristet bis zum 30. April 2021. Die Bund-Länder-Konferenz wird über eine Verlängerung entscheiden.
Unternehmen der Bauwirtschaft und der Gebäudereinigung erhalten bei der Erstellung eines Hygienekonzeptes Unterstützung durch zwei neue Handlungshilfen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU). In den Handlungshilfen findet sich unter anderem eine Vorlage. Diese hilft Betrieben dabei, ihre Hygienemaßnahmen schnell und übersichtlich festzulegen sowie zu dokumentieren. Ebenso können Betriebe in der Übersicht den Maßnahmen entsprechend die Verantwortlichkeiten erfassen. So wird ersichtlich, wer für welche Maßnahme verantwortlich ist.
Die Handlungshilfen umfassen unter anderem konkrete Maßnahmen zu folgenden Punkten: Beschränkung der Zahl von Kontaktpersonen, Lüftungsregelungen für Arbeitsräume, Regelungen zum Abstand halten, Tragen von Mund-Nasen-Schutz und Atemschutz, Arbeitsplatzhygiene (auch Pausen- und Sanitärräume), persönliche Hygiene, Maßnahmen bei Erkrankungs- oder Verdachtsfällen, Schnelltests sowie Informationen der Beschäftigten. Wer die Tabellen in den Handlungshilfen bearbeitet hat, der verfügt über ein Dokument, mit dem er die Vorgaben des BMAS zum Hygienekonzept erfüllen kann.
Quelle/Text: BG BAU / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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