Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Ab 1. Oktober in dritter Auflage

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ab 1. Oktober 2022
Foto: © juliasudnitskaya - stock.adobe.com

Nachdem Bundestag und Bundesrat jeweils am 8. und 16. September 2022 den Weg frei gegeben haben für die Novelle des Infektionsschutzgesetzes (siehe dazu »Neues Covid-19-Schutzgesetz gegen Corona«) können nunmehr auch die Folgeregelungen aus dem nachgeordneten Recht planmäßig zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Eine dieser Regelungen ist, nunmehr schon in dritter »Auflage«, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 26. September 2022 (BAnz AT vom 28.09.2022, V 1). 

Alle guten Dinge sind drei 

Mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, umgangssprachlich auch als »Corona-Arbeitsschutzverordnung« bezeichnet, kehrt eine alte Bekannte in die Betriebe zurück. Die erste Verordnung gleichen Namens datierte vom 21. Januar 2021 (BAnz AT vom 22.01.2021) und erlebte in der Folgezeit eine höchst wechselvolle Geschichte, die gekennzeichnet war durch drei Änderungen mit Datum vom 12. März 2021, 15. April 2021 und 22. April 2021 sowie eine Neufassung vom 25. Juni 2021, der eine Änderung der Verordnung vom 6. September 2021 sowie die vorerst letzte Verlängerung zum 25. Mai 2022 folgten (Quelle: Homepage des BMAS). 

Für die betriebliche Praxis, die nun schon seit Januar 2021 im Umgang mit den verschiedensten Versionen der Verordnung erprobt ist, muss es jetzt darum gehen, den Anknüpfungspunkt an die zuletzt bis Ende Mai 2022 geltenden Regelungen zu erkennen und Neuerungen aus der jüngsten Fassung vom 26. September 2022 zusätzlich umzusetzen. 

Was wurde vom zuletzt geltenden Recht übernommen? 

Zum »Altbestand« der letzten per 25. Mai 2022 aufgehobenen Corona-Regelungen gehören: 

  • § 1 Ziel und Anwendungsbereich,
  • § 3 Schutzimpfungen sowie
  • § 4 betreffend die beratenden Ausschüsse des Bundesarbeitsministeriums. 

Lässt man den letztgenannten Bereich, weil für die betriebliche Praxis von eher nachrangiger Bedeutung, einmal außen vor, bleibt festzuhalten, dass 

  • das Ziel, Infektionsrisiken bei der Arbeit zu minimieren, § 1 Abs. 1,
  • abweichende Regelungen der Länder, speziell im Kontext der Kinderbetreuung, auch zukünftig wieder möglich sind, § 1 Abs. 2 sowie
  • die ebenfalls seit längerem bekannte SARS-Arbeitsschutzregel gemäß § 1 Abs. 3 

im Kern unverändert wiederbelebt wurden. 

Auch die Regelungen des § 3, wonach der Arbeitgeber

  • den Beschäftigten während der Arbeitszeit die Möglichkeit zur Corona-Schutzimpfung eröffnen muss, Abs. 1 sowie
  • im Rahmen einer Unterweisung über Risiken von COVID-19 aufzuklären und Möglichkeiten der Schutzimpfung aufzuzeigen hat, Abs. 2, 

entsprechen absolut textgleich dem bis Ende Mai 2022 geltenden Recht. 

Neue Regelungen im § 2 der Verordnung 

Bereits die veränderte Titelüberschrift des § 2

  • bis 25. Mai 2022: Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz,
  • seit 1. Oktober 2022: Betriebliches Hygienekonzept,  

ist dazu angetan, hier genauer hinzuschauen. 

Absatz 1 stellt, textidentisch mit der bis Ende Mai 2022 geltenden Fassung auf die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG ab, die die Basis bilden soll für das nunmehr bereits in der Überschrift schon abgebildete „Betriebliche Hygienekonzept. 

Absatz 4 bildet, ebenfalls absolut textidentisch, die aus § 3 Abs. 2 (a.F.) schon bekannte Vorgabe ab, den Beschäftigten dieses betriebliche Hygienekonzept in geeigneter Weise in der Betriebsstätte zugänglich zu machen, was mithin am »Schwarzen Brett« ebenso geschehen kann, wie durch einzelne Handzettel oder Rundmail auf alle Computer. 

Der Kern der Novelle in § 2 Absatz 2 und 3 der Verordnung 

Die vom früheren Recht objektiv abweichenden und insofern für die betriebliche Praxis besonders bedeutsamen Änderungen stellen sich wie folgt dar. 

Bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 hat der Arbeitgeber gemäß Abs. 2 Nr. 1 bis 5 insbesondere, also nicht ausschließlich, zu prüfen:

  • die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m zwischen zwei Personen,
  • die Sicherstellung der Handhygiene,
  • die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  • das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen sowie
  • die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten. 

Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei notwendigem Unterschreiten der 1,5 m–Distanz technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, den Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten, muss der Arbeitgeber Masken bereitstellen. Lediglich im Homeoffice besteht keine Maskenpflicht (Abs. 3). 

Zusätzliche Angebote (§ 2 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 der VO) 

Nachdem sich der schon seit Beginn der Corona-Pandemie im Raum stehende Wunsch des zuständigen Ministers, die Arbeitgeber zur Gewährung von Homeoffice-Arbeit verbindlich zu verpflichten, auch in der neuen Ampel–Koalition nicht realisieren ließ, bleibt es bei der bisherigen Angebotsvariante dahingehend, dass

  • geeignete Tätigkeiten in der Wohnung eines Beschäftigten ausgeübt werden können, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (Nr. 6) und
  • Beschäftigte sich regelmäßig testen lassen können, wenn sie nicht ausschließlich daheim für den Betrieb arbeiten wollen (Nr. 7). 

Bewertung 

Die neue Corona-Verordnung enthält zahlreiche altbekannte Elemente. Neuerungen sind das Ergebnis bisheriger Erfahrungen. Ob es diesmal dauerhaft beim geplanten Geltungszeitraum bis 7. April 2023 bleibt, hängt ganz entscheidend auch von der Wirksamkeit der ab 1. Oktober 2022 geltenden Maßnahmen ab. Betriebe und Mitarbeiter haben es also ein Stück weit selbst in der Hand, die Verordnung im kommenden Frühjahr dauerhaft obsolet zu machen. 

Quelle/Text: Dr. jur. Kurt Kreizberg

Ab Oktober 2022: Lesen Sie auch »Neues Covid-19-Schutzgesetz gegen Corona« >>

Über den Autor

Dr. jur. Kurt Kreizberg
Rechtsanwalt in Solingen
seit 2013: Lehrbeauftragter für Arbeits- und Sozialrecht an der FOM Essen
seit 2016: Autor des Loseblatt-Kommentars (Carl Heymanns Verlag)
»Arbeitsstättenverordnung und Technischen Regeln für Arbeitsstätten«

Exklusive Produktempfehlungen aus unserem umfangreichen Online-Shop

Kreizberg, Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstättenverordnung
von Dr. jur. Kurt Kreizberg

mit Technischen Regeln für Arbeitstätten (ASR) inkl. Erläuterungen und weiteren Rechtsvorschriften
ca. 1800 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Gefahrstoffrecht - Loseblattwerksammlung von Klein und Bayer

Gefahrstoffrecht
von Dr. Helmut A. Klein / Dr. Philipp Bayer

Sammlung der chemikalienrechtlichen Gesetze, Verordnungen, EG-Richtlinien und technischen Regeln mit Erläuterungen
Loseblattwerk mit CD-ROM
ca. 1300 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten

Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten
von Carl-Heinz Degener / Gerhard Krause / Dr.-Ing. Hermann Dinkler / Dr.-Ing. Dirk-Hans Frobese

Vorschriftensammlung mit Kommentar
Band V Vorschriften
Loseblattwerk
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Dr.-Ing. Berthold Dyrba

Kompendium Explosionsschutz
von Dr.-Ing. Berthold Dyrba / Patrick Dyrba

Sammlung der relevanten Vorschriften zum Explosionsschutz mit Fragen und Antworten für die Praxis.
Loseblattwerk mit CD-ROM
1300 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt