Fachbeitrag  Arbeitssicherheit, Recht und Urteile  

Ab Oktober 2022: Neues Covid-19-Schutzgesetz gegen Corona

Neues Covid-19-Schutzgesetz gegen Corona
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Auch wenn der Krieg in der Ukraine, die Einschränkungen bei Gaslieferungen und politische Anstrengungen zur Erschließung neuer Energiequellen die Tagesnachrichten dominieren, bleibt ein Dauerbrenner weiter erhalten: die Corona-Pandemie. 

Aktuelle Rechtslage und Zeitrahmen 

Da wichtige Regelungen zur Pandemiebekämpfung am 23. September 2022 auslaufen, sind für Herbst und Winter neue Regelungen für zentrale Corona-Schutzmaßnahmen notwendig.  

Nachdem aus einem intensiven Diskurs – zwischen dem Bundesgesundheits- und dem Bundesjustizministerium während der Sommerpause – erste Arbeitsergebnisse publik wurden, die vor allem seitens der Bundesländer auf massive Kritik stießen, hat die Bundesregierung kurzfristig nachgebessert und in der letzten Augustwoche ein überarbeitetes Maßnahmenpaket präsentiert, das als Gesetzentwurf am 8. September den Bundestag erreichen soll. Die geplanten Neuregelungen – vorrangig auch im Infektionsschutzgesetz (IfSG) – sollen bis zum 7. April 2023 gültig bleiben. 

Was ab dem 1. Oktober gelten soll 

Ausgangspunkt der neuen Regelungen sind die wissenschaftlichen Prognosen für Herbst und Winter. Besonders die Berichte aus den Corona-Beratergremien der Bundesregierung in Verbindung mit den Erfahrungen der beiden Vorjahre legen nahe, dass die Zahl der Infektionen aus saisonalen Gründen wieder steigen wird. 

Aufgrund der aktuell bereits hohen Immunität in der Bevölkerung richtet sich der Fokus zum einen darauf, vulnerable Gruppen (Kranke und Ältere) zu schützen, schwere Erkrankungen abzumildern und Todesfälle zu vermeiden. Zum anderen soll vor allem die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der kritischen Infrastruktur gewährleistet werden. 

Maßnahmen auf Bundesebene 

In bestimmten Bereichen sollen spezifische Schutzmaßnahmen bundesweit gelten, wie etwa die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), des Weiteren eine bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.

Die im Regierungsentwurf bis in den September hinein ursprünglich noch angelegte Maskenpflicht in Flugzeugen wurde – auch mit Blick auf die Tatsache, dass es derartiges in der Europäischen Union derzeit nicht gibt – wieder herausgenommen. Außer in Fernzügen, Kliniken und Pflegeheimen, in denen die FFP2-Maskenpflicht bereits besteht, wurde zudem die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken in Arztpraxen in den Maßnahmenkatalog eingefügt.

Maßnahmen auf Länderebene 

Die Länder sollen darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen können, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Infrastruktur zu gewährleisten. Für den ÖPNV und in öffentlich zugänglichen Innenräumen können sie etwa eine Maskenpflicht vorschreiben. Dies soll auch für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie in Restaurants gelten. 

Wer hier über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen werden können. Die Länder sollen zudem die Möglichkeit erhalten, diese Ausnahme auf Personen auszuweiten, die nachweisen können, dass sie aktuell frisch geimpft oder genesen sind. Ebenso werden die Länder in die Lage versetzt, eine Testpflicht in Schulen und Kindertageseinrichtungen anzuordnen sowie eine Maskenpflicht in Schulen ab dem 5. Schuljahr vorzuschreiben. 

Erweiterte Optionen der Länder 

Wenn ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur feststellt, können die Länder zudem weitere Maßnahmen festlegen. Hierzu zählt dann auch eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Eine weitere Option ist die Festlegung einer Personenobergrenze für Veranstaltungen. 

Verlängerung bestehender Maßnahmen 

Das Maßnahmenpaket der Bundesregierung sieht darüber hinaus die Verlängerung einer ganzen Reihe von Regelungen, ebenfalls bis zum 7. April 2023 vor.  

Hierzu sind zu nennen: 

  • die Ermächtigungsgrundlagen für die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung,
  • die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV),
  • die Coronavirus-Testverordnung (TestV) sowie
  • die Regelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle von Betreuungsbedarf auch bei nicht erkrankten Kindern.

Dieser Beitrag wurde am 9. September 2022 aktualisiert.

Quelle/Text: Dr. jur. Kurt Kreizberg

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Über den Autor

Dr. jur. Kurt Kreizberg
Rechtsanwalt in Solingen
seit 2013: Lehrbeauftragter für Arbeits- und Sozialrecht an der FOM Essen
seit 2016: Autor des Loseblatt-Kommentars (Carl Heymanns Verlag)
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