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Was gilt nach Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung?

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 25. Mai 2022 außer Kraft getreten.
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Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 25. Mai 2022 außer Kraft getreten. Auch nach Auslaufen der Regelungen sind betriebliche Infektionsschutzmaßnahmen zu prüfen und zu veranlassen.

Den Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus haben Betriebe seit Beginn der Pandemie in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Die rechtlichen Regelungen dafür setzten bisher die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Mit dem Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 25. Mai 2022 endet ebenfalls der Anwendungsbereich der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Seit dem Wegfall von Verordnung und Regel haben Arbeitgeber mehr Entscheidungsspielraum. Allerdings entbindet es Betriebe nicht von der grundsätzliche Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Darüber hinaus können sich notwendige Infektionsschutzmaßnahmen aus landes- oder bundesrechtlichen Regelungen für bestimmte Tätigkeiten oder Branchen ergeben.

»Arbeitgebende müssen auch weiterhin beurteilen, welche Gefährdung durch das Virus in ihrem Betrieb oder in ihrer Einrichtung noch besteht«, sagt Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). »Maßstab hierfür kann zum einen die aktuelle Lage in der Region sein. Zum anderen spielt auch die Tätigkeit eine wichtige Rolle.« Gerade die Gesundheitsrisiken für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls haben Betriebe entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Um den Infektionsschutz in die Gefährdungsbeurteilung zu integrieren, helfen branchenspezifische Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger. 

Die gesetzliche Unfallversicherung empfiehlt mit Blick auf Herbst und Winter, dass sich Betriebe auf eine mögliche neue Infektionswelle vorbereiten sollten. Dazu zählt laut Dr. Hussy unter anderem das Vorhalten von Masken und das vorausschauende Planen größerer Zusammenkünfte. So könnten Betriebe schnell auf eine rasche Verschlechterung der Infektionslage reagieren. 

Quelle/Text: DGUV / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

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