News  Arbeitssicherheit  

Privatbesuche am Arbeitsplatz besser vermeiden

Arbeitgeber sehen es nicht gerne, wenn ihre Angestellten Besuch von Freunden oder der Familie bekommen. Zu Recht, denn mitunter bedeutet das eine Gefahr für die Sicherheit am Arbeitsplatz.


Wer seinen Familienangehörigen oder Freunden gerne mal das Unternehmen und seinen Arbeitsplatz zeigen möchte, sollte vorab immer seinen Chef um Erlaubnis fragen. Auch die Arbeitskollegen haben ein Recht auf Information, denn schnell können Irritationen entstehen, wenn Unbekannte plötzlich im Raum stehen. Wenn das zur Regel würde, könnte niemand mehr unterscheiden, wer dazugehört und wer nicht. Übergriffe am Arbeitsplatz sind nicht selten, daher hat der Arbeitgeber im Interesse der Arbeitssicherheit dafür Sorge zu tragen, dass er seine Mitarbeiter vor Gefahren schützt. Daher: Besuch vorher immer anmelden!
 

Kann der Arbeitgeber Privatbesuche verbieten?

Die Antwort lautet: ja. Hier greift das „Hausrecht". Der Arbeitgeber darf entscheiden, wer das Betriebsgelände betreten darf und wer nicht. Setzen sich Mitarbeiter darüber hinweg und empfangen unerlaubten Besuch, müssen sie sogar mit einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs rechnen.
 

Bei Erlaubnis Benimm-Regeln beachten

Natürlich gibt es Ausnahmen. Hat der Chef sein Einverständnis gegeben, darf der Besuch kommen. Einige Benimmregeln sollten die Beschäftigten jedoch beachten. Beispielsweise, wenn sie Besuch von den Jüngsten bekommen. Was zuhause erlaubt ist, gilt für den Arbeitsplatz noch lange nicht. Hier gilt in der Regel: Toben und Brüllen verboten!

Auch Erwachsenen müssen sich an Benimm-Regeln halten. Das bedeutet: Schreibtische der Kollegen sind von der Besichtigung ausgeschlossen, lautes Reden unterlassen, denn es stört die Telefonate der anderen und in jedem Fall gilt: Bitte nicht in Besprechungen platzen!

Wer es entspannter möchte, kann bei großen Firmen gemeinsam mit dem Besuch an Betriebsführungen teilnehmen oder sollte die private Führung des Besuch ans Ende der Arbeitszeit legen.

Text: Redaktion arbeitssicherheit.de
Foto: © Andres Rodriguez - Fotolia.com


Schwere Arbeitsschutzverstöße: Lesen Sie auch »Video deckt schweren Verstoß gegen Arbeitsschutz auf«>>

Exklusive Produktempfehlungen aus unserem umfangreichen Online-Shop

Kreizberg, Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstättenverordnung
von Dr. jur. Kurt Kreizberg

mit Technischen Regeln für Arbeitstätten (ASR) inkl. Erläuterungen und weiteren Rechtsvorschriften
ca. 1800 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Gefahrstoffrecht - Loseblattwerksammlung von Klein und Bayer

Gefahrstoffrecht
von Dr. Helmut A. Klein / Dr. Philipp Bayer

Sammlung der chemikalienrechtlichen Gesetze, Verordnungen, EG-Richtlinien und technischen Regeln mit Erläuterungen
Loseblattwerk mit CD-ROM
ca. 1300 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten

Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten
von Carl-Heinz Degener / Gerhard Krause / Dr.-Ing. Hermann Dinkler / Dr.-Ing. Dirk-Hans Frobese

Vorschriftensammlung mit Kommentar
Band V Vorschriften
Loseblattwerk
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Dr.-Ing. Berthold Dyrba

Kompendium Explosionsschutz
von Dr.-Ing. Berthold Dyrba / Patrick Dyrba

Sammlung der relevanten Vorschriften zum Explosionsschutz mit Fragen und Antworten für die Praxis.
Loseblattwerk mit CD-ROM
1300 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt