Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Neues Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

Ingenieur steht vor technischer Anlage
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Überwachungsbedürftige Anlagen erhalten zum ersten Mal ein eigenes Gesetz. Es definiert die Pflichten der Betreiber, die Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen, die Zulassung von Prüfstellen und die Befugnisse und Aufgaben der Aufsichtsbehörden der Länder. Von besonderem Interesse sind dabei der Anwendungsbereich, die Begriffsbestimmung sowie die Verordnungsermächtigungen.

Am 16. Juli 2021 tritt das „Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen“ vom 27. Juli 2021 (BGBl. I, S. 3146) in Kraft. Das überarbeitete Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) findet sich dort in Artikel 1 und das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) in Artikel 3. In den anschließenden Artikeln des Gesetzes werden weitere Gesetze und Verordnungen an diese Änderungen angepasst, darunter mit Artikel 7 auch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

ÜAnlG: umfangreiche Regelungen

Das neue ÜAnlG ist mit 34 Paragrafen erheblich umfangreicher als die bisherigen Regelungen im Abschnitt 9 ProdSG. Eine Änderung fällt sofort ins Auge: Die Liste (der „Katalog“) der überwachungsbedürftigen Anlagen aus § 2 Nr. 30 ProdSG ist nicht in das ÜAnlG übernommen worden. Stattdessen bestimmt dessen § 31 Satz 2 Nr. 1, dass der Katalog zukünftig in einer Verordnung festzulegen ist. Dabei dürfte es sich auch künftig um die altbekannte BetrSichV handeln, die heute schon im Detail festlegt, was zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehört. Wie bisher unterscheiden sich diese Anlagen von anderen vor allem dadurch, dass für sie besondere Prüf- und Erlaubnispflichten vorgeschrieben sind. In den Anforderungen zur technischen Sicherheit gelten hingegen die Bestimmungen wie für alle anderen Arbeitsmittel und Anlagen nach der BetrSichV und dem ArbSchG. Warum für die überwachungsbedürftigen Anlagen ein eigenes Gesetz geschaffen wurde, anstatt das ArbSchG entsprechend zu erweitern, ist in der amtlichen Begründung ausführlich erläutert.

Die grundlegende Systematik der noch aus der Gewerbeordnung von 1953 stammenden und zuletzt im 9. Abschnitt ProdSG enthaltenen Regelungen wird beibehalten. Zahlreiche Ergänzungen dieser Regelungen durch Bestimmungen aus dem ArbSchG, der BetrSichV und aus Verordnungen der Länder regeln unterschiedlich detailliert zukünftig:

  • Pflichten des Betreibers in Abschnitt 2,
  • Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) in Abschnitt 3,
  • Zulassung von Prüfstellen als ZÜS und Aufsicht durch die Zulassungsbehörde in Abschnitt 4 und
  • Befugnisse und Aufgaben der Aufsichtsbehörden der Länder in Abschnitt 5.

Von besonderem Interesse sind

  • der Anwendungsbereich (§1): Dort ist u.a. bestimmt, dass der Schwerpunkt bei der Auswahl der Anlagen auf dem Arbeitsschutz liegen soll. Damit korrespondiert die Ermächtigung in § 31, wonach es sich bei der konkretisierenden Verordnung um eine solche des Bundesarbeitsministeriums und nicht mehr der Bundesregierung handelt.
  • die Begriffsbestimmungen (§2): Hier sind in Absatz 1 der Begriff der überwachungsbedürftigen Anlagen bestimmt und die grundlegenden Eckdaten für die Aufnahme von Anlagen in einen Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen festgelegt. Dieser muss primär solche Anlagen enthalten, von denen erhebliche Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit von Beschäftigten ausgehen. In Absatz 3 ist erstmals der Begriff des Betreibers definiert
  • die Verordnungsermächtigungen (§ 31): Diese erhalten umfangreiche Ermächtigungen dazu, welche Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zu treffen sind. Neu ist, dass der Anlagenkatalog jetzt erstmals in einer Verordnung und nicht mehr per Gesetz festgelegt wird, was Anpassungen an den technischen Fortschritt erleichtern soll. Auch ein beratender Ausschuss ist dort vorgesehen, allerdings ohne Vorgaben an seine Zusammensetzung. Auch die Möglichkeit, andere Prüfer als die ZÜS zu bestimmen ist jetzt ausdrücklich vorgesehen.

Anmerkung der Redaktion: Die vorgenannten Änderungen zur BetrSichV und zum ÜAnlG werden zeitnah in der Loseblattsammlung Gefahrstoffrecht von Weinmann, Klein, Bayer im Carl-Heymanns-Verlag ausführlich erläutert. Das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen wird zeitnah in die arbeitssicherheit.de-Bilbiothek aufgenommen.

Quelle/Text: Dr. Helmut A. Klein

Neue Verordnungen: Lesen Sie auch "Änderung der Biostoffverordnung und Gefahrstoffverordnung" >>

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