Fachbeitrag  Gefahrstoffe  

Änderung der Biostoffverordnung und Gefahrstoffverordnung

Chemikerinnen arbeiten mit Biozid-Produkten in einem Labor
Foto: © auremar - stock.adobe.com

Mit Verordnung vom 21. Juli 2021, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I ab Seite 3115, werden die Biostoffverordnung (BioStoffV) sowie die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geändert und die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung korrigiert.

Die Änderung der Biostoffverordnung (Artikel 1) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG.

Neu dabei ist – neben anderen Novellierungen – die Aufnahme des Virus‘ SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen. Dabei ist zu beachten, dass alle Änderungen der EU-Stoffliste über den gleitenden Verweis in § 3 BioStoffV automatisch erfolgen und nicht ausdrücklich in der BioStoffV genannt sind. Darüber hinaus werden erforderliche Klarstellungen im Text der bestehenden Biostoffverordnung vorgenommen.

Änderungen im Umgang mit Biozid-Produkten

Dazu werden die Anhänge II „Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung“ und III „Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie“ geändert, um die Richtlinie 2019/1833/EU umzusetzen. Ansonsten erfolgen Klarstellungen, die aufgrund der Erfahrungen der Länder beim Vollzug erforderlich wurden. Dies betrifft insbesondere die Anzeigepflichten sowie Umfang und Ausführung der Gefährdungsbeurteilung.

Die Änderung der Gefahrstoffverordnung (Artikel 2) dient der Anpassung an die unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten. Dabei werden die bisherigen Regelungen zur Schädlingsbekämpfung und zu Begasungen kompatibel zum Unionsrecht gestaltet. Insbesondere erfolgen die Anforderungen an Fach- und Sachkunde im Abgleich mit der EU-Verordnung. Zusätzlich werden die Regelungen anwenderfreundlich in einem Abschnitt zusammengefasst. Ein Kernelement der Neuregelung ist die Verknüpfung der Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung mit den Verwenderkategorien der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Dabei hängen die Anforderungen an den Umfang der Sachkundeschulung von der Produktart und dem Gefährdungspotential des Biozid-Produkts ab.

Wichtige Beispiele sind:

  • Mit § 15b Absatz 1 erfolgt eine Verknüpfung der nach dem Arbeitsschutzrecht obligatorischen Gefährdungsbeurteilung mit den Vorgaben einer nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorgeschriebenen Zulassung. Die in der Zulassung festgelegten Verwendungsbedingungen spiegeln sich auf dem Produktetikett wider, beziehungsweise können auch in einem dem Produkt beigefügten Merkblatt beschrieben sein. Für den Arbeitgeber ist die Zusammenfassung der Produkteigenschaften (SPC) eine wesentliche Quelle für die Zulassungsbedingungen. Diese können produktbezogen über die Datenbank der zugelassenen Biozid-Produkte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eingesehen werden.
  • In § 15 b Absatz 2 wird klargestellt, dass neben dem Schutzziel Mensch (Arbeits- und Drittschutz) auch der Umweltschutz eine wesentliche Rolle spielt. Um dies zu gewährleisten, erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit Umweltschutzexperten bei der Erarbeitung des Technischen Regelwerks zu Biozid-Produkten.
  • In § 15b Absatz 3 wird festgelegt, bei welchen Biozid-Produkten eine Fachkunde erforderlich ist.
  • § 15c legt vorrangig fest, bei welchen Tätigkeiten eine Sachkunde erforderlich ist. Hier erfolgt auch eine Einbeziehung der Zulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
  • In § 15c Absatz 1 werden für das Erfordernis einer Sachkunde die Einstufungskriterien benannt, die vorrangig dem Schutz der Beschäftigten und anderer Personen dienen. Darüber hinaus wird festgelegt, dass eine Sachkunde auch erforderlich ist, wenn die Verwendung in der Zulassung auf geschulte berufsmäßige Verwender beschränkt ist. Damit wird verdeutlicht, dass die Anforderungen an die Sachkunde nicht nur von der Produktart und von dem Gefährdungspotential für den Menschen abhängen, sondern dass Umweltschutzaspekte gleichrangig zu berücksichtigen sind.
  • § 15g umfasst die Pflichten bei Begasungen auf Schiffen, die in der Vergangenheit häufig Anlass zu Kritik gaben. Aufgrund der besonderen Bedingungen sind diese nur noch zulässig, wenn das zu verwendende Biozid-Produkt speziell dafür zugelassen ist. Besonders wichtig sind in diesen Fällen auch lückenlose Informationsketten. Einbezogen werden deshalb sowohl die Schiffsführer als auch die Hafenbehörde bzw. die zuständige Person an der Entladestelle.

Die Verordnung tritt zum 1. Oktober 2021 in Kraft.

Anmerkung der Redaktion: Die vorgenannten Änderungen zur BioStoffV und zur GefStoffV werden zeitnah in der Loseblattsammlung Gefahrstoffrecht von Weinmann, Klein, Bayer im Carl-Heymanns-Verlag ausführlich erläutert.

Quelle/Text: Dr. Helmut A. Klein

Biostoffverordnung: Lesen Sie auch "Neues Quiz zur Biostoffverordnung" >>

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