ProdSG 2021: Neues Produktsicherheitsgesetz

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Die zum 16.07.2021 unmittelbar geltende europäische Marktüberwachungsverordnung (VO. 2019/1020) erwirkte eine Überarbeitung des seit 2011 gültigen Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG).

Am 1. Dezember 2021 hätte die betriebliche Praxis das zehnte „Dienstjubiläum“ des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) als Nachfolgereglung zum vormaligen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) von 2004 feiern können. Dass es nun doch nicht dazu kommt, ist, wie in vielen Bereichen des technischen Arbeitsschutzrechts, dem EU-Recht geschuldet.

EU-Recht macht nationale Rechtsbereinigung notwendig

Die EU-Marktüberwachungsverordnung, abgekürzt EU-MÜ-VO 2019/1020 tritt am 16. Juli 2021, ohne dass es einer parlamentarischen Transformation bedarf, als direkter Bestandteil der nationalen Rechtsordnungen (also auch der deutschen) EU-weit in Kraft.

Zur Vermeidung bereits frühzeitig absehbarer Überschneidungen mit dem nun fast eine Dekade alten Produktsicherheitsgesetzes, hatte die Bundesregierung sich daher entschlossen, das Produktsicherheitsgesetzes von 2011 zu verschlanken und die dergestalt abgespeckten Teile in ein jeweils separates „Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten“ -Marktüberwachungsgesetz- (MÜG) und ein „Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen“ (ÜAnlG) zu überführen.

ProdSG 2021 reduziert auf „Kernkompetenz“

Der letztgenannte Schritt führt zur Herausnahme des 9. Abschnitts (§§ 34-38 alte Fassung) aus dem ProdSG von 2011 und macht das verbleibende Produktsicherheitsgesetz „light“ zu einem reinen Gesetz über die Anforderungen der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt.

Ebenfalls ohne Entsprechung im neuen Produktsicherheitsgesetzes ist der vormalige Abschnitt 7 betreffend Informations- und Meldepflichten (§§ 29-31 alte Fassung).

Aus eins macht drei

Die Regie bei diesem juristischen „Großmanöver“ lag zum einen beim Bundeswirtschaftsministerium, das das neue MÜG vom 9. Juni 2021 bereits im Bundesgesetzblatt (BGBl.) Nr. 32 vom 17. Juni 2021, Seite 1723 ff. platzieren konnte und dem Bundesarbeitsministerium, das das ProdSG und das hiervon separierte ÜAnlG als Artikel 1 und 3 unter dem Dach des „Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen“ gestaltete.

Neuerungen im ProdSG 2021

Damit das ProdSG 2021 nun aber nicht allzu „light“ daherkommt, wurden die Bestimmungen über die Zuerkennung des bewährten GS-Zeichens im Lichte von Erfahrungen aus dem Verwaltungsvollzug überarbeitet und konkretisiert. Zusätzlich wurde das ProdSG neuen Typs mit einer Ermächtigung zum Erlass von Verbotsverordnungen für das Inverkehrbringen bestimmter Produkte ausgestattet, um neben der (positiven) Regelung zur Bereitstellung von Produkten nunmehr auch (negativ) Vermarktungsverbote aussprechen zu können, was nach dem alten Recht (ProdSG 2011) nicht möglich war.

Was ist sonst noch wichtig?

Neben den „Großprojekten“ ProdSG, ÜAnlG und MÜG dürfen weitere Regelwerke nicht außer Acht gelassen werden.

Zahlreiche weitere Vorschriftenwerke wie

  • das Bauproduktengesetz (Art. 5),
  • die Betriebssicherheitsverordnung (Art. 7),
  • die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (Art. 14),
  • die Verordnung über elektrische Betriebsmittel (Art. 20),
  • die Maschinenverordnung (Art. 23),
  • die Aufzugsverordnung (Art. 26) und auch
  • die Druckgeräteverordnung (Art. 28)

wurden im Zuge der Produktsicherheitsgesetznovelle angepasst und überarbeitet.

Wo stehen Probleme zu erwarten?

Bereits zum Gesetzentwurf haben sich Stimmen zu Wort gemeldet, die insbesondere die Korrekturen an der arbeitsschutzrelevanten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, Art. 7) nur als ersten Schritt bewertet haben. Die Korrekturen dienen lediglich der durch das neue ÜAnlG notwendigen Loslösung der BetrSichV vom ProdSG. Als notwendig angesehen werden vielmehr weitere Maßnahmen, um die mit dem Anpassungsgesetz verbundenen Doppelregelungen zwischen ÜAnlG und BetrSichV zu eliminieren.
So wird es auch als notwendig angesehen, die Vorgaben zu überwachungsbedürftigen Anlagen vollkommen aus der BetrSichV herauszulösen und diese Vorgaben über entsprechende, eigenständige Verordnungen zum ÜAnlG zu regeln.

Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsministerium demnächst die notwendigen Verordnungen gestaltet und dabei auch die Hinweise aus der betrieblichen Praxis aufgreift.

Quelle/Text: Dr. jur. Kurt Kreizberg

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