Fachbeitrag  Arbeitssicherheit, Gefahrstoffe  

Neu gefasst: TRGS 420

Die TRGS 420 »Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition« wurde im Juni 2014 neu gefasst und damit auf den aktuellen Stand des Vorschriften- und Regelwerks gebracht. Das hat sich geändert.


Inhalt der TRGS 420

Die TRGS 420 gilt für die Erstellung von Verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien (VSK) und beschreibt, wie die VSK durch den Arbeitgeber anzuwenden sind: Sie geben ihm für definierte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen praxisgerechte Festlegungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vor. Die TRGS enthält diverse Erläuterungen und Hinweise für die Anwendung, Aufstellung und Aufnahme der verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien. Ein Ablaufschema zur Aufstellung von VSK gibt eine Hilfestellung bei der Umsetzung. Ein Verzeichnis der vom Ausschuss für Gefahrstoffe als VSK anerkannten standardisierten Arbeitsverfahren bildet die Anlage zur TRGS 420.

Das Ziel von VSK ist die Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten gemäß der TRGS 900 »Arbeitsplatzgrenzwerte«. Gibt es für Stoffe keine Arbeitsplatzgrenzwerte dienen sie der Einhaltung weiterer Beurteilungsmaßstäbe der inhalativen Exposition gemäß Nr. 5.4.2 der TRGS 402 »Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition«.

Die vom Arbeitgeber aufgestellten VSK müssen aufgrund der Aktualisierung der TRGS 420 im Vergleich zur früheren Fassung nun mindestens die inhalative Exposition (Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten) beschreiben. Zudem können die VSK Aussagen zu dermalen und oralen Gefährdungen sowie auch zu Brand- und Explosionsgefährdungen enthalten.

Der Arbeitgeber prüft im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, ob die in den VSK beschriebenen Tätigkeiten im Betrieb durchgeführt und ob die festgelegten verfahrens- und stoffspezifischen Bedingungen für diese Tätigkeiten beachtet und eingehalten werden. Sofern festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der VSK erfüllt sind, kann er das Ergebnis für die Gefährdungsbeurteilung übernehmen. Sollten die in den VSK beschriebenen Tätigkeiten mit anderen als den angegebenen Stoffen durchgeführt werden, so sind die VSK nicht anwendbar.

Dokumentationspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat die Anwendung von VSK im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Dabei müssen die folgenden Angaben in der Dokumentation enthalten sein:

  • angewendete VSK,
  • Beschreibung der Gefahrstoffe, der Tätigkeiten und der Verfahren: Art der Exposition, räumliche Gegebenheiten, Art sowie Anzahl und Lage der Arbeitsplätze sowie benachbarter Arbeitsplätze, Art und Ort der technischen Lüftung, Anzahl der Beschäftigten inklusive deren Expositionsdauer, Art der persönlichen Schutzausrüstung usw. sowie
  • Zeitpunkt und Art der erforderlichen Wirksamkeitsprüfungen.


Vorgenommene Anpassungen

Eingang gefunden in die neu gefasste TRGS 420 haben jetzt auch VSK für krebserzeugende Gefahrstoffe mit Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen gemäß der TRGS 910 »Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen«. Es werden die Bedingungen für VSK mit Expositionen sowohl bei Einhaltung der Akzeptanzkonzentration als auch bei Einhaltung der Toleranzkonzentration beschrieben. Die Überprüfungsfrist von VSK wurde von drei auf fünf Jahre verlängert.

Quelle/Text: Andrea Lentz, BAuA, Redaktion arbeitssicherheit.de
Foto: © Eisenhans - Fotolia.com

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