Mit der Veröffentlichung der TRGS 900 »Arbeitsplatzgrenzwerte« im Gemeinsamen Ministerialblatt tritt ein neuer Arbeitsplatzgrenzwert für A-Staub in Kraft. Betroffene Betriebe müssen jetzt ihre Gefährdungsbeurteilung aktualisieren und gegebenenfalls eine Übergangsfrist in Anspruch nehmen.
Absenkung der Arbeitsplatzgrenzwerte
Alveolengängiger Staub ist so klein, dass er beim Einatmen bis in die Lungenbläschen, den Alveolen, gelangen kann. Und das ist gesundheitsschädigend. Daher hat der Ausschuss für Gefahrstoffe Arbeitsplatzgrenzwerte für die winzigen Dreckpartikel bestimmt. Lag der Grenzwert bis vor kurzem noch bei drei Milligramm pro Kubikmeter wurde er zum April 2014 auf 1,25 Milligramm pro Kubikmeter abgesenkt. Der neue Grenzwert ist mit dem Inkrafttreten der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 900 »Arbeitsplatzgrenzwert« gültig.
Ein Grund für diese neue Grenzwertfestlegung ist unter anderem die Verbesserung des Arbeitnehmerschutzes in betroffenen Betrieben.
Betriebe müssen ihre Gefährdungsbeurteilung aktualisieren
Betriebe mit Staubarbeitsplätzen müssen nun auf die abgesenkten Arbeitsplatzgrenzwerte reagieren und ihre Gefährdungsbeurteilung an die veränderten Werte anpassen.
Sollte die Ermittlung der Expositionswerte an bestimmten Arbeitsplätzen ergeben, dass der neue Grenzwert nicht einzuhalten ist, können Betriebe eine Übergangsfrist von insgesamt fünf Jahren in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die Betriebe diesen Umstand durch aktuelle Messergebnisse belegen können. Darauf weist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hin. Innerhalb dieser fünf Jahre darf der Grenzwert weiterhin bei drei Milligramm pro Kubikmeter liegen. Allerdings gibt es bestimmte Auflagen für die Inanspruchnahme der Übergangsfrist.
Übergangsfrist ist möglich
Betriebe, die die Übergangsfrist beanspruchen, müssen vier Anforderungen erfüllen. Die technischen Schutzmaßnahmen müssen bereits nach dem aktuellen Stand der Technik umgesetzt werden. Die Betriebe müssen ein Konzept vorlegen (beziehungsweise erstellen) aus dem hervorgeht, dass bis zum Ablauf der Fünf-Jahres-Frist der neue Arbeitsplatzgrenzwert erreicht und eingehalten werden kann. Die Beschäftigen der Betriebe mit Übergangsregelung müssen über das Konzept informiert sein. Allen betroffenen Beschäftigen müssen Atemschutzmasken bereitgestellt werden. Bei Expositionsspitzen müssen diese getragen werden.
Neue TRGS in Planung
Der Ausschuss für Gefahrstoffe plant nach Angaben der BAuA die Erstellung einer Technischen Regel für Gefahrstoffe, die sich speziell auf Stäube bezieht. Wann diese fertiggestellt wird ist noch unklar.
Quelle/Text: BAuA, Redaktion arbeitssicherheit.de
Foto: © ernsthermann - Fotolia.com
Veröffentlicht: 07.2014
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