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Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRGS 420
Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition

Ausgabe Juni 2014 (GMBl. S. 997) *)(1)

Die Technischen Regeln zu Gefahrstoffen geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Erläuterungen2
Anwendung verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien3
Aufstellung verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien4
Aufnahme verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien5
Verzeichnis der vom AGS als VSK anerkannten standardisierten ArbeitsverfahrenAnlage 1

Die Neufassung enthält insbes. folgende Anpassungen:

  1. a)

    Anpassung der TRGS 420 an den Wortlaut der GefStoffV. VSK müssen mindestens die inhalative Exposition (Einhaltung von AGW) beschreiben. Zusätzlich können in VSK Aussagen zur dermalen und oralen Gefährdung sowie Brand- und Explosionsgefährdungen aufgenommen werden. Darauf ist im Anwendungsbereich der VSK ausdrücklich hinzuweisen.

  2. b)

    Zukünftig sind auch VSK für krebserzeugende Gefahrstoffe mit Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen gemäß TRGS 910 möglich. Es werden die Bedingungen für VSK mit Expositionen sowohl «im grünen als auch im gelben Bereich» beschrieben (siehe Nummer 2.4 der TRGS 420).

  3. c)

    Die Überprüfungsfrist von VSK wurde von drei auf fünf Jahre verlängert.

Bekanntmachung von Technischen Regeln;

hier: - TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition" -

Bek. d. BMAS v. 28.7.2014 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

  • Neufassung der TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung"

Die TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung" Ausgabe Januar 2006 (BArbBl. Heft 1/2006 S. 38-41) zuletzt geändert: GMBl 2010, S. 253-254 v. 25.2.2010 [Nr. 12]), wird wie folgt neu gefasst: