An Maschinen finden sich meist Sicherheitshinweise. Diese allein reichen allerdings nicht aus. Vor der Verwendung einer Maschine ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Maschinen können Risiken für Beschäftigte bedeuten. Trotz aller Sicherheitsmaßnahmen bei Entwicklung und Konstruktion sind Gefahrenstellen möglich. Auf etwaige Restgefahren weisen Maschinenhersteller hin, sodass der Betreiber gewarnt ist. Die Sicherheitshinweise von Maschinen sind Bestandteil der technischen Begleitunterlagen. Warnhinweise finden sich nicht nur in der Bedienungsanleitung, sondern ebenso an der Maschine selbst. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) weist jedoch darauf hin, dass für Betreiber diesbezüglich Vorsicht geboten ist. Denn: Betriebe sind in der Verantwortung.
Oftmals bringen Betriebe Aufkleber an und warnen damit vor Gefahrstellen. Ein Aufkleber wie beispielsweise »Nicht in die laufende Maschine greifen!« macht zwar auf eine vorliegende Gefährdung aufmerksam. Aber: Diese Hinweise allein reichen nicht aus, damit Betriebe ihrer Pflicht und Verantwortung ausreichend nachkommen. Als Betreiber einer Maschine müssen Arbeitgeber vor deren Verwendung eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Das schreibt die Betriebssicherheitsverordnung vor. Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung Gefahren, wie zum Beispiel eine unzureichend dimensionierte Schutzabdeckung, sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Bei den Maßnahmen gilt das TOP-Prinzip – also erst technische, dann organisatorische und danach personenbezogene Schutzmaßnahmen.
Quelle/Text: BGN / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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