Gute Nachricht für Outdoor-Beschäftigte: Es ist wissenschaftlich belegt, dass zwei bestimmte Hautkrebsarten durch das Arbeiten im Freien entstehen können. Diese Hautleiden haben jetzt den offiziellen Status »Berufskrankheit« erlangt.
Darauf haben viele Outdoor-Beschäftige gewartet: Am 12. August wurde im Ministerialblatt die wissenschaftliche Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirat »Berufskrankheiten« beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht. Die besagt: Es ist wissenschaftlich belegt, dass Hautkrebsarten wie »aktinische Keratosen« und das »Plattenepithelkarzinom« durch jahrelange Sonneneinstrahlung entstehen können. Das bedeutet, Beschäftigte, die über Jahre im Freien arbeiten und somit permanenter UV-Strahlung ausgesetzt sind, haben ein höheres Risiko an chronischen Hautschäden und letztlich auch an Hautkrebs zu erkranken, als die übrige Bevölkerung.
Beschäftigte müssen den Status »Berufskrankheit« ihrer Erkrankung beweisen!
Damit der Hautkrebs Betroffener als »Berufskrankheit« anerkannt wird, müssen sie nachweisen:
- dass die Diagnose »Plattenepithelkarzinom« oder »multiple aktinische Keratosen« ärztlich gesichert vorliegt,
- dass die Erkrankung Folge einer arbeitsbedingten UV-Strahlungsdosis außerhalb des Normbereichs ist - das bedeutet: 40 Prozent über einer üblichen Dosis liegt, die jeder Menschen täglich aufnimmt
- und dass die von der Krankheit betroffenen Hautpartien, meist sind es Kopf, Hals, Dekolleté, Arme oder Handrücken, bei der Arbeit langjährig und direkt der Sonne ausgesetzt waren.
Zu den Risikogruppen zählen Outdoor-Beschäftigte in der Landwirtschaft, am Bau, im Handwerk, auf See und in Berufen wie Bademeister. Bei diesen Jobs ist die Mehrbelastung nach beispielsweise 15 Jahren Vollbeschäftigung im Freien erreicht.
Meldung an die Unfallversicherung!
Auch wenn die beiden Hautkrebsarten noch nicht offiziell in der Berufskrankheitenliste aufgeführt sind, sollten sich Betroffene bereits an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen wenden und sich die Erkrankung anerkennen lassen, rät der DGUV-Hauptgeschäftsführer. Üblicherweise erfolgt die Meldung an die Unfallversicherung über den behandelnden Arzt oder Betriebsarzt.
Für Hautkrebsarten wie Melanom und Basaliom liegen bisher keine medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür vor, dass sie auch berufsbedingt entstehen können.
Quelle/Text: DGUV, Redaktion arbeissicherheit.de
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