Das Hessische Landessozialgericht hat im Mai 2012 entschieden, ob schwere Meniskusprobleme bei Müllwerkern auch als Berufskrankheit anerkannt werden können.
Geklagt hatte ein Müllwerker, der sich während der Ausführung seiner beruflichen Tätigkeit im Jahr 2005 das rechte Kniegelenk verdrehte hatte. Eine medizinische Untersuchung ergab den Befund: degenerative Meniskopathie. Das bedeutet, dass ein akuter oder auch chronischer Schaden am Meniskus vorliegt. Trotzdem verweigerte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Arbeitsunfalls sowie der der physischen Beeinträchtigung als Berufskrankheit mit dem Argument, es handele sich bei dem Leiden um keinen Folgeschaden des Unfalls. Personen aus dem Bereich Abfallentsorgung seien keinen dauerhaften Kniebelastungen ausgesetzt.
Belastung wie bei Hochleistungssportlern
Die Sachlage bewertete das Hessische Landessozialgericht jedoch anders, und belegte das in einem bindenden Urteil (AZ L 9 U 211/09), für das auch keine Revision beim Bundessozialgericht zugelassen wurde. Darin verurteilten die zuständigen Richter die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung des Meniskusschadens als Berufskrankheit. Weil Müllmänner viel laufen und springen - mitunter auch mit Knick-, Scher- oder Drehbewegungen der Kniegelenge - und dies zudem noch auf unebenem Boden, sei diese Berufsgruppe in einem hohen Maße Kniebelastungen ausgesetzt.
»Die Tätigkeit des Müllladers enthält sowohl Elemente der spezifischen Kniebelastung eines Fußball-, Handball- oder Basketballspielers im Profi- und Hochleistungssport, als auch Elemente der spezifischen Kniebelastung eines Rangierers und ist insgesamt mit einer vergleichbaren Belastungssituation für die Kniegelenke verbunden«, so lautet der Leitsatz zur Begründung. Außerdem konnte eine private Ursache des Knieleidens bei dem Betroffenen ausgeschlossen werden. Dieser betrieb zum Beispiel keine Knie belastenden Sportarten.
Das Urteil ist einsehbar unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de.
Quelle/Text: Redaktion arbeitssicherheit.de
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