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Geändert: »DGUV Regel 112-198 – Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz«

Die DGUV Regel 112-198 liegt in einer geänderte Fassung vor.
Foto: © DGUV

Die »DGUV Regel 112-198 – Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen« gegen Absturz liegt in einer neuen Fassung vor. Diese berücksichtigt nun auch die EU-Verordnung von 2016.

Die »DGUV Regel 112-198 – Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz« zielt darauf ab, Beschäftigten und Arbeitgebern dabei zu unterstützen, die geeignete Schutzausrüstung gegen Absturz, kurz PSAgA, auszuwählen und richtig anzuwenden. Sie schützt vor lebensgefährlichen Risiken, wenn alle technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht mehr greifen. Weil die Fassung vom März 2011 die EU-Verordnung 2016/425 nicht berücksichtigte, hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) die Regel neu gefasst und veröffentlicht.

Die »DGUV Regel 112-198 – Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz« stellt auf insgesamt 68 Seiten die einzelnen Typen von PSA gegen Absturz und deren Bestandteile vor und gibt Hinweise, welche Faktoren bei der Produktauswahl berücksichtigt werden müssen. Zudem wird erklärt, wie die verschiedenen PSAgA-Typen sicher zu nutzen sind. Anschauliche Abbildungen erhöhen den Praxiswert dieser DGUV Regel ebenso wie die Hinweise zur Wartung, Reinigung und Aufbewahrung der PSA und die Darstellung einer Muster-Betriebsanweisung für ein Auffangsystem.

Eine gedruckte und bestellbare Version der Schrift ist für Mitte November angekündigt. Sobald die Schrift vorliegt, ist sie auch über die Bibliothek von arbeitssicherheit.de zu beziehen. Online steht sie bereits in der Bibliothek von arbeitssicherheit.de zur Verfügung >>

Quelle/Text: DGUV, Redaktion arbeitssicherheit.de

Neue Branchenregel: Lesen Sie auch »Neue Branchenregel: DGUV Regel 108-601 – Branche Einzelhandel« >>

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