DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

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Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
(DGUV Regel 112-198)

Regel

(bisher: BGR/GUV-R 198)

ccc_1073_as_94.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband
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Stand der Vorschrift: Ausgabe September 2019

DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.
InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Grundsätzliches3
Allgemeines3.1
EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung3.2
Produktkennzeichnung3.3
Anleitungen und Informationen des Herstellers3.4
Systeme der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz4
Beispiele für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz5
Auffangsysteme5.1
Arbeitsplatzpositionierungssystem5.2
Rückhaltesystem5.3
Gefährdungsbeurteilung6
Auswahl7
Allgemeine Hinweise7.1
Besondere Hinweise7.2
Besondere Hinweise zur Auswahl von Auffangsystemen7.3
Besondere Hinweise für die Auswahl von Rückhaltesystemen7.4
Auffanggurte nach DIN EN 3617.5
Haltegurte nach DIN EN 3587.6
Verbindungsmittel nach DIN EN 3547.7
Verbindungsmittel nach DIN EN 3587.8
Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung nach DIN EN 353-27.9
Falldämpfer nach DIN EN 3557.10
Höhensicherungsgeräte nach DIN EN 3607.11
Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung nach DIN EN 353-1 (Steigschutzeinrichtungen)7.12
Verbindungselemente nach DIN EN 3627.13
Anschlageinrichtungen7.14
Benutzung8
Allgemeines8.1
Auffanggurte8.2
Verbindungsmittel8.3
Höhensicherungsgeräte8.4
Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung8.5
Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung (Steigschutzeinrichtungen)8.6
Falldämpfer8.7
Verbindungselemente (Karabinerhaken)8.8
Gebrauchsdauer der PSA gegen Absturz8.9
Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz in explosionsgefährdeten Bereichen8.10
Betriebsanweisung, Unterweisung9
Betriebsanweisung9.1
Unterweisung9.2
Ordnungsgemäßer Zustand10
Wartung10.1
Instandsetzung10.2
Prüfungen10.3
Dokumentation10.4
Muster EU-KonformitätserklärungAnhang 1
Muster einer Betriebsanweisung für ein AuffangsystemAnhang 2
Muster einer Dokumentation zur PSAAnhang 3
LiteraturverzeichnisAnhang 4
1. Gesetze, Verordnungen
2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
3. Normen
4. Sonstiges

Vorbemerkung

Diese DGUV Regel findet Anwendung nachdem die Gefährdungsbeurteilung der Unternehmerin oder des Unternehmers ergeben hat, dass die Gefährdungen nicht durch allgemein schützende technische Einrichtungen (kollektive Schutzmaßnahmen) oder durch organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

Diese DGUV Regel erläutert die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hinsichtlich der Grundlagen und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz.

In dieser DGUV Regel sind die Vorschriften

  • des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG),

  • der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV),

  • der Verordnung (EU) 2016/425 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG (PSA-VO) sowie

  • der Achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. ProdSV)

berücksichtigt.

Die in dieser DGUV Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.