Mit Wirkung zum 1. August 2021 ist die Liste der Berufskrankheiten um Hüftgelenksarthrose und Lungenkrebs durch Passivrauchen erweitert worden. Hintergrund sind wissenschaftliche Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Eine Anerkennung von Hüftgelenksarthrose (BK-Nummer 2116) als Berufskrankrankheit ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So muss zum einen das Krankheitsbild die Diagnose »Koxarthrose« hinsichtlich der wissenschaftlichen Begründung erfüllen. Zum anderen müssen betroffene Beschäftigte im Laufe ihres Arbeitslebens mindestens zehnmal pro Tag Lasten mit einem Gewicht von mindestens 20 kg gehandhabt haben. Außerdem hat das Gesamtgewicht, das sie während ihres Arbeitslebens bewegt haben, mindestens 9.500 Tonnen zu betragen.
Für eine Anerkennung der Berufskrankheit Lungenkrebs durch Passivrauch (BK-Nummer 4116) muss das Krankheitsbild die Diagnose »Lungenkrebs« erfüllen. Voraussetzung ist ebenso, dass Erkrankte am Arbeitsplatz viele Jahre intensiv Passivrauch ausgesetzt waren. Sie selbst dürfen nie oder maximal bis 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht haben. Die Zusammensetzung von Zigarren, Zigarillos oder anderen Tabakprodukte wird umgerechnet und so Zigaretten gleichgestellt.
Auch vor Aufnahme in die Liste der Berufskrankheiten kann für beide Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung als sogenannte Wie-Berufskrankheit möglich sein. Bei der Anerkennung einer Berufskrankheit geht es vorrangig darum, Folgen der Erkrankung zu mildern und Verschlimmerungen zu vermeiden. Dazu erbringt die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen wie medizinische Versorgung oder berufliche Maßnahmen. Bestehen trotz Rehabilitation schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen, bekommen Versicherte eine Rente.
Quelle/Text: BG BAU / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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