Mit den siebzehn Absätzen ist das vorstehend dargestellte System auf insgesamt 156 Absätze angewachsen, wobei teils unterschiedslos, vielfach aber auch nach einer oder mehreren Formen von Behinderungen unterscheidend, unternehmerisches Handeln erforderlich wird.
Die »Kantine« als Ausgangspunkt der Regelungen
Die neuen Regelungen weichen vom bisher bekannten System schon insofern ab, als die älteren Barrierefrei-Regelungen (seit August 2012) stets Bezug nahmen auf einen zuvor bereits klar definierten Begriff in einer der dazu korrespondierenden ASR. Anders als etwa für Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte (ASRen A4.2 bis A4.4) gibt es jedoch keine eigene ASR für Kantinen, an die sich die nunmehrigen Barrierefrei-Regelungen logisch anschließen könnten.
Der Begriff »Kantine« tauchte bis zuletzt lediglich am Rande auf. So heißt es etwa in der ASR A4.2 »Pausen- und Bereitschaftsräume« unter Punkt 4.1 Abs. 13: Eine Kantine oder ein Restaurant kann als Pausenraum genutzt werden. Diese Lücke schließt nunmehr erstmalig die neue Regelung zur Barrierefreiheit.
Eine Kantine gemäß Absatz 1 ist demnach
- ein Raum innerhalb der Arbeitsstätte, der zur Bereitstellung und Aufnahme von Speisen und Getränken insbesondere für die Beschäftigten vorgesehen ist, z. B. Betriebsrestaurant, Cafeteria, Bistro. Falls dazu angrenzende Bereiche im Freien gehören, z. B. Terrassen, sind weitere Anforderungen auch dort zu berücksichtigen.
Es fehlt weiterhin eine »Basis«-ASR für Kantinen, so wie sie z. B. für Pausenräume etc. schon seit geraumer Zeit besteht.
Wesentliche Anforderungen an eine Kantine
So wie die Räumlichkeiten der gleichen Gruppe (ASR A4.2 bis ASR A4.4) soll auch eine Kantine, die das Etikett »barrierefrei« für sich beanspruchen will, geprägt sein durch Wahrnehmbarkeit, Erkennbarkeit, Erreichbarkeit und Nutzbarkeit (Absatz 2).
Zu diesen, weitgehend mit den anderen Räumlichkeiten inhaltsgleichen Anforderungen kommt bei Kantinen noch die »Auffindbarkeit« (Absatz 3) hinzu, die gewährleisten soll, dass sehbehinderte und blinde Beschäftigte z. B. durch ein geeignetes Informations- und Leitsystem unterstützt werden beziehungsweise mit ihnen ein die Auffindbarkeit der Kantine förderndes Mobilitätstraining durchgeführt wird.
Der Kreis der Begünstigten
Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass alle Vorgaben zur Barrierefreiheit zumeist differenziert abstellen auf höchst unterschiedliche Formen der Behinderung.
Nur die wenigsten der 156 verschiedenen Vorgaben enthalten die Generalklausel »ungeachtet der Form der Behinderung«.
Demgemäß muss auch bei Kantinen wie folgt unterschieden werden.