Fachbeitrag  Arbeitssicherheit, Recht und Urteile  

Technische Regeln für Arbeitsstätten: Weitere Änderungen stehen bevor

Änderungen bei den Technischen Regeln für Arbeitsstätten
Foto: © alhim - stock.adobe.com

»Wer rastet, der rostet« – diese Spruchweisheit, wonach es gut ist, stetig in Bewegung zu sein, um fit zu bleiben, hat sich offenbar auch der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) unter der Regie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf die Fahnen geschrieben.

Kaum, dass die betriebliche Praxis die ASR-Großnovelle vom März dieses Jahres (siehe dazu den Beitrag »Frühjahrskur beim Arbeitsstättenrecht«) lesen und schrittweise verwirklichen konnte, liegen bereits weitere Pläne des ASTA zur Überarbeitung bestehender und Schaffung neuer Regeln auf dem Tisch. Das zeigt das Protokoll der Frühjahrssitzung.

Verlängerung der Amtszeit

Während die Arbeitsstättenverordnung (§ 7) sich zur Amtszeit des ASTA ausschweigt und die Geschäftsordnung, die sich der ASTA vor vielen Jahren selbst gegeben hat, eine Amtszeit von »in der Regel vier Jahren« vorsieht (§ 2 Abs. 2 der GO), trägt sich der Ausschuss, der bereits im vergangenen Frühjahr »Halbzeit« hatte, nunmehr mit dem Gedanken einer Verlängerung seiner Amtszeit bis zum Jahresende 2025. 

Da die Regelung der Amtszeit im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) steht, bleibt zu hoffen, dass die offensichtlich angestrebte personelle Kontinuität sich zur Mitte des Jahrzehnts auch in entsprechenden Arbeitsergebnissen widerspiegelt.

Pläne für die weitere Zukunft

Inhaltlich will sich der ASTA, der Anfang Dezember 2022 zu weiteren Beratungen zusammentrifft, mit nachstehenden Themen befassen:

ASR V3a.2 »Barrierefreiheit« (in Kantinen)

Ein neuer Anhang für die barrierefreie Gestaltung von Kantinen ist in Vorbereitung. Diese Ankündigung muss insofern erstaunen, als dass das Themenfeld »Kantine«, ohne den Begriff selbst auch nur mit einem einzigen Wort irgendwie zu definieren, in der ASR A4.2 »Pausen- und Bereitschaftsräume« eher etwas versteckt angesiedelt ist (Punkt 4.1 Absatz 13) und es zu dieser ASR bereits seit April 2021 einen Barrierefrei-Anhang gibt, in dem das Wort »Kantine« bis dato aber noch keinen Eingang gefunden hat.

Insofern sei aus Gründen der rechtlichen Systematik der Wunsch an die Adresse des ASTA gerichtet, die geplante Novelle im Umfeld der Pausen- und Bereitschaftsräume dazu zu nutzen, 

  • den Begriff der »Kantine« mit einer bis dato fehlenden Legaldefinition auszustatten und
  • dann eine dazu gehörige Barrierefrei–Novelle im Rahmen des schon bestehenden Anhangs zur ASR A4.2 vorzunehmen und nicht separat davon.

ASR A2.2 »Maßnahmen gegen Brände«

Hierzu standen die Beratung eines Entwurfs zur Aktualisierung der bestehenden Empfehlung betreffend der Gefährdungsbeurteilung bei der Verwendung von Löschspraydosen auf der Agenda. Die derzeit geltende Empfehlung ist datiert vom Juli 2018 und kann auf der Homepage des ASTA nachgelesen werden.

ASR A4.3 »Erste Hilfe Räume«

In diesem Bereich steht eine Überarbeitung hinsichtlich der Grundausstattung mit Verbandkästen (Tabelle 2) bevor. Die Tabelle ist abgebildet unter Punkt 4 der ASR mit der Überschrift »Mittel zur Ersten Hilfe«.

ASR A4.4 »Unterkünfte«

Die schon im Dezember 2021 dokumentierten Arbeiten sollen fortgesetzt werden. Insofern sei an dieser Stelle verwiesen auf den Beitrag »Fortentwicklungen im Arbeitsstättenrecht« von Oktober letzten Jahres.

Bewertung

Das Arbeitsprogramm des ASTA lässt, jedenfalls soweit es publik gemacht wird, ein Mindestmaß an Stringenz und Kontinuität vermissen. So steht bereits seit mehreren Jahren das Thema »Barrierefreiheit in Sanitärräumen« als Anhang zur ASR A4.1 auf der Agenda, ohne dass das aktuelle Programm erkennen lässt, ob und wie es hier weitergehen soll. Gleiches gilt für den »Dauerbrenner“ in Gestalt der ASR A6 »Bildschirmarbeitsplätze«.

Anstatt stetig neue Baustellen zu eröffnen, wäre aus Sicht der betrieblichen Praxis zu wünschen, dass erst einmal die »Oldtimer« abgearbeitet und bekannt gemacht werden, zumal mit der Barrierefreiheit in Sanitärräumen auch ein seit Jahren in der Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung immer wieder auftauchender Komplex behandelt würde.

Quelle/Text: Dr. jur. Kurt Kreizberg

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Über den Autor

Dr. jur. Kurt Kreizberg
Rechtsanwalt in Solingen
seit 2013: Lehrbeauftragter für Arbeits- und Sozialrecht an der FOM Essen
seit 2016: Autor des Loseblatt-Kommentars (Carl Heymanns Verlag)
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