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Akkuexplosion in Hosentasche: Arbeitsunfall ja oder nein?

Die Akkus von E-Zigaretten können explodieren.
Foto: © tibanna79 - stock.adobe.com

Wenn während der Arbeitszeit einem Beschäftigten ein privater Akku in der Hosentasche explodiert, ist das persönliches Pech oder ein Arbeitsunfall? Darüber hat das Sozialgericht Düsseldorf in einem Fall geurteilt.

Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, wenn einer beschäftigten Person ein privater Akku in der Hosentasche explodiert, weil sich dort ebenfalls ein Dienstschlüssel befand, der für einen Kurzschluss im Akku sorgte und die Hose in Brand setzt? Nein, urteilte das Sozialgericht in einem Urteil.

Was war passiert: Eine Dampfraucherin aus Wuppertal hatte geklagt, weil in ihrer Hosentasche ein Ersatzakku ihrer E-Zigarette in Brand geraten war. Morgens war die 27-Jährige in ihrem Betrieb unterwegs, weswegen sich in ihrer Hosentasche ebenfalls ein Dienstschlüssel befand. Auf dem Weg über das Betriebsgelände begann ihre Hose zu brennen. Rückblickend fand man heraus, dass der Akku zusammen mit dem Metallschlüssel zu einem Kurzschluss geführt hatte, wodurch sich der Akku stark erhitzte und er schließlich explodierte. Die Frau hatte starke Verbrennungen erlitten.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall ab. Der Grund: Ihre berufliche, und gesetzlich versicherte Tätigkeit habe nicht zu den Verbrennungen geführt. Das sah die betroffene Frau allerdings anders, schließlich habe sich in der Hosentasche der Dienstschlüssel befunden. Sie klagte vor dem Sozialgericht.

Doch das Sozialgericht entschied sich ebenfalls gegen die Anerkennung als Arbeitsunfall. Zwar habe sich der Schlüssel in der Hosentasche befunden, von diesem sei aber keine Gefahr ausgegangen, weil er sich nicht allein entzünden kann. Entscheidend für die Brandgefahr sei eben der Akku gewesen. Und das Herumtragen desselbigen in der Hosentasche sei ausschließlich dem privaten und nicht dem berufliche Verantwortungsbereich zuzuordnen. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Nachzulesen ist das Urteil unter dem Aktenzeichen S 6 U 491/16.

Quelle/Text: arbeitssicherheit.de (SJ)

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