Handelt es sich beim Spaziergang in der Mittagspause um eine betriebsdienliche Tätigkeit oder nicht? Die Antwort ist vor allem für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls relevant. Wie bei dem Unfall eines Fondsmanagers in Hessen. In diesem Fall musste das Gericht entscheiden.
Viele Beschäftigte vertreten sich während der Mittagspause gerne die Beine. Dabei gehen die meisten davon aus, dass sie während des Rundgangs dem Schutz der beruflichen Unfallversicherung unterliegen. Wie ein 1962 geborener Versicherter, der als Fondsmanager in einer Investmentgesellschaft angestellt ist. Bei einem Spaziergang außerhalb des Firmengebäudes stolperte und verletzte er sich an Handgelenken und Knie. Der Verletzte war sich sicher, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Sein Argument: Der Gang vor die Tür sei aufgrund seiner Arbeitsbelastung für die Fortsetzung seiner Arbeit erforderlich gewesen. Für die Berufsgenossenschaft war hingegen klar: Dieser Vorfall ist kein Arbeitsunfall. Der Betroffene sei beim Spaziergang verunglückt, und der wäre aus eigenwirtschaftlichen Gründen erfolgt. Der Fall ging vor das hessische Landessozialgericht.
Arbeitsunfall ja oder nein?
Die Richter stimmten der Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft zu. Zum Unfallzeitpunkt habe der Fondsmanager keine betriebsdienliche Tätigkeit ausgeführt. Spazierengehen sei keine Pflicht, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebe. Zudem bestehe keine arbeitsrechtliche Verpflichtung, einer gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlung. Spazierengehen sei – wie Essen, Trinken, Einkaufen etc. – eine rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Auch die vom Betroffenen angemerkte erhöhte Arbeitsbelastung hatte das Gericht nicht feststellen können.
Fazit: Grundsätzlich ist das Spazierengehen während der Arbeitspause nicht unfallversichert. Das Urteil ist einzusehen unter dem Aktenzeichen AZ L 9 U 208/17.
Quelle/Text: Redaktion arbeitssicherheit.de
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