Ein Versicherungsmakler stürzt nachts auf einer Treppe und verletzt sich: Handelt es sich hierbei um einen Arbeitsunfall oder nicht? In diesem Fall urteilte das Bundessozialgericht und stärkt damit die Rechte von Arbeitnehmern im Home Office.
Was war passiert: Um auf dem im Keller stehenden Firmenserver ein Update aufzuspielen, verließ ein Versicherungsmakler gegen Mitternacht sein Büro im ersten Stock desselben Hauses. Auf dem Weg zurück stürzte er auf der Treppe und zog sich einen Bruch in der Hand (Kahnbein) zu. Zunächst lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall ab. Doch damit gab sich der Betroffene nicht zufrieden.
Er klagte vor dem Bundessozialgericht (BSG) und bekam Recht. Im veröffentlichten Urteil heißt es: Dass die Treppe im Haus nicht überwiegend für dienstliche Zwecke genutzt werde, schließe den Unfallschutz nicht per se aus (Aktenzeichen: B 2 U 8/17 R). Auch die Unfalluhrzeit sei nicht ausschlaggebend. Ebenso wenig, dass der Mann im 5. Stock des gleichen Hauses wohnte, in dem sich der Server befand.
Aus diesen Gründen verwiesen die Richter des Bundessozialgerichts den Fall zurück an das Landessozialgericht in Mainz. Dieses muss nun überprüfen, ob in der besagten Nacht von dem Betroffenen tatsächlich ein Update auf den Server gespielt wurde. Sei dies der Fall, so müsse man tatsächlich von einem Arbeitsunfall ausgehen.
Quelle/Text: spiegel.de, BSG, DGUV, Redaktion arbeitssicherheit.de
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