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Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe

TRBA 200
Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung

Vom 30. Juni 2014 (GMBl S. 803)

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Die TRBA 200 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen an die Fachkunde nach der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich und Zielsetzung1
Fachkundeerfordernisse2
Fachkundeanforderungen: Allgemeine Grundsätze3
Fachkundeanforderungen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung4
Anforderungen bei Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung4.1
Anforderungen bei Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung in Laboratorien, in der Biotechnologie und in der Versuchstierhaltung4.2
Tätigkeiten der Schutzstufe 14.2.1
Tätigkeiten der Schutzstufe 24.2.2
Tätigkeiten der Schutzstufen 3 oder 44.2.3
Anforderungen bei Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sowie bei Tätigkeiten in der ambulanten Pflege4.3
Tätigkeiten der Schutzstufe 1 oder 2 und Tätigkeiten in der ambulanten Pflege4.3.1
Tätigkeiten der Schutzstufe 34.3.2
Tätigkeiten der Schutzstufe 4 (Sonderisolierstationen)4.3.3
Anforderungen an die Fachkunde von Beschäftigten5
Anforderungen an die Fachkunde der zu benennenden Person6
Literatur7
Beispielhafte Inhalte für den Erwerb der Fachkunde in den Schutzstufen 3 und 4 sowie zur Weiterbildung von benannten fachkundigen PersonenAnhang