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Abschnitt 4.2 TRBA 200 - Anforderungen bei Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung in Laboratorien, in der Biotechnologie und in der Versuchstierhaltung

Tätigkeiten in Laboratorien, in der Biotechnologie sowie in der Versuchstierhaltung müssen einer Schutzstufe zugeordnet werden (§ 5 BioStoffV). Im Folgenden werden die Fachkundeanforderungen für diese Tätigkeitsbereiche schutzstufenbezogen zusammengefasst.

4.2.1
Tätigkeiten der Schutzstufe 1

(1) Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 1 ist eine Infektionsgefährdung unwahrscheinlich, je nach eingesetzten Biostoffen bzw. bearbeitetem Material können aber unter bestimmten Rahmenbedingungen (z. B. Arbeitsbedingungen, Expositionen) Gefährdungen aufgrund sensibilisierender oder toxischer Wirkungen auftreten, die bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

(2) Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein, um die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchzuführen:

1.
Eine geeignete Berufsausbildung und Berufserfahrung, nachgewiesen durch:

  • den Abschluss eines Studiengangs der Lebens- oder Naturwissenschaften (mindestens Bachelor oder Äquivalent), der Human-, Veterinär- oder Zahnmedizin oder eines Ingenieurstudiums mit biowissenschaftlichen Komponenten

oder

  • den Abschluss einer staatlich anerkannten Ausbildung als Biologisch-technischer Assistent oder Assistentin (BTA), Medizinisch-technischer Assistent oder Assistentin (MTA) oder einer anderen geeigneten Ausbildung für die jeweiligen Tätigkeiten in Laboratorien oder der Biotechnologie

oder

  • den Abschluss einer staatlich anerkannten Ausbildung als Tierpfleger oder Tierpflegerin der Fachrichtung Forschung und Klinik

und eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Labor oder in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie.

2.
Kompetenz im Arbeitsschutz - Voraussetzungen hierfür sind:

Kenntnisse der

  • relevanten Biostoffe und ihrer Eigenschaften (infektiös, toxisch, sensibilisierend oder sonstige Wirkungen; Einstufung, Übertragungswege bzw. Aufnahmepfade und mögliche Erkrankungen),

  • Arbeitsplätze und Tätigkeiten,

  • einschlägigen Rechtsgrundlagen (insbesondere ArbSchG, BioStoffV, einschlägige TRBA, ggf. das GenTG[8])

sowie die Fähigkeit zur

  • Bewertung von Tätigkeitsabläufen und Expositionssituationen hinsichtlich der von den Biostoffen ausgehenden Gefährdungen und

  • Ermittlung und Festlegung branchenspezifischer Schutzmaßnahmen (technisch, organisatorisch und persönlich),

  • Festlegung der erforderlichen arbeitsschutzrelevanten Präventionsmaßnahmen,

  • Ermittlung und Festlegung von geeigneten Maßnahmen zur Inaktivierung, Sterilisation, Desinfektion und Abfallentsorgung.

(3) Über die erforderliche Kompetenz im Arbeitsschutz verfügen:

  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin, sofern in deren Aus- oder Weiterbildung Kenntnisse über branchenspezifische Gefährdungen durch Biostoffe erworben wurden,

  • der Arbeitgeber, wenn er ein alternatives Betreuungsmodell nach der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" [7] wählt und aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist,

  • Arbeitgeber oder sonstige Personen (z. B. Beauftragte für die Biologische Sicherheit), die die erforderlichen Arbeitsschutzkenntnisse auf andere Art - zum Beispiel im Rahmen des Studiums, der Ausbildung oder einer Weiterbildungsmaßnahme - erworben haben.

4.2.2
Tätigkeiten der Schutzstufe 2

(1) Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2 und höher stehen in diesen Tätigkeitsbereichen die Infektionsgefährdungen im Vordergrund.

(2) Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein, um die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchzuführen:

1.
Eine geeignete Berufsausbildung und Berufserfahrung, nachgewiesen durch:

  • den Abschluss eines Studiengangs der Lebens- oder Naturwissenschaften (mindestens Bachelor oder Äquivalent), der Human- oder Veterinär- oder Zahnmedizin oder eines Ingenieurstudiums mit biowissenschaftlichen Komponenten

und

  • eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Labor oder in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie.

2.
Kompetenz im Arbeitsschutz - Voraussetzungen hierfür sind:

Kenntnisse der

  • relevanten Biostoffe und ihrer Eigenschaften (infektiös, toxisch, sensibilisierend oder sonstige Wirkungen; Einstufung, Übertragungswege bzw. Aufnahmepfade und mögliche Erkrankungen),

  • Arbeitsplätze und Tätigkeiten,

  • einschlägigen Rechtsgrundlagen (insbesondere Arb-SchG, BioStoffV, ArbMedVV, einschlägige TRBA - insbesondere die TRBA 100 im Bereich Laboratorien [9] bzw. die TRBA 120 im Bereich Versuchstierhaltung [10], ggf. das GenTG [8], das IfSG[11], die TierSeuchErV [12])

sowie die Fähigkeit zur

  • Bewertung von Tätigkeitsabläufen und Expositionssituationen hinsichtlich der von den Biostoffen ausgehenden Gefährdungen,

  • Prüfung der Substitutionsmöglichkeiten (bezogen auf Biostoffe, Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel),

  • Anwendung des Minimierungsgebotes,

  • Zuordnung der durchzuführenden Tätigkeiten zu gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten sowie zur erforderlichen Schutzstufe,

  • Ermittlung und Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen (technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen) nach dem Stand der Technik,

  • Überwachung der Funktion und Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen,

  • Festlegung von Sofortmaßnahmen bei Unfällen oder Zwischenfällen sowie Auswertung von Unfallursachen,

  • Ermittlung erforderlicher medizinischer Präventionsmaßnahmen,

  • Ermittlung und Festlegung von geeigneten Maßnahmen zur Inaktivierung, Sterilisation, Desinfektion und Abfallentsorgung,

  • Festlegung der erforderlichen arbeitsschutzrelevanten Hygienemaßnahmen.

(3) Über die erforderliche Kompetenz im Arbeitsschutz verfügen:

  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin, sofern in deren Aus- und Weiterbildung Kenntnisse über spezifische Gefährdungen im jeweiligen Einsatzgebiet erworben wurden,

  • Personen (z.B. Beauftragte für die Biologische Sicherheit), die die erforderlichen Arbeitsschutzkenntnisse im Rahmen des Studiums, der Ausbildung oder einer Weiterbildungsmaßnahme erworben haben.

4.2.3
Tätigkeiten der Schutzstufen 3 oder 4

(1) Aufgrund der hohen Gefährdung sind für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 besondere Anforderungen an die Fachkunde zu stellen. Deshalb ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich von einer zu benennenden fachkundigen Person beraten zu lassen. Schwerpunkt bei der Gefährdungsbeurteilung ist neben der strikten Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten auch die konsequente Aufrechterhaltung von Einschließungsmaßnahmen, um ein Entweichen hochpathogener Biostoffe zu unterbinden. Einen weiteren Aspekt stellt die Verhinderung von Verlust oder Missbrauch der Biostoffe dar, soweit diese im Zusammenhang mit Maßnahmen des Arbeitsschutzes stehen [13].

(2) Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein, um die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchzuführen:

1.
Eine geeignete Berufsausbildung sowie Berufserfahrung, nachgewiesen durch:

  • den Abschluss eines Studiums (mindestens Master, Diplom oder Äquivalent) der Lebenswissenschaften, der Human- oder Veterinärmedizin oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen (Fach-)Hochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten

und

  • eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der Schutzstufe 2 oder höher im Labor, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie,

und

  • dokumentierte praktische Erfahrung mit Tätigkeiten in der Schutzstufe 3 oder 4.

2.
Kompetenz im Arbeitsschutz, insbesondere zu Tätigkeiten der Schutzstufe 3 - Voraussetzungen hierfür sind:

Kenntnisse der

  • relevanten Biostoffe und ihrer Eigenschaften (infektiös, toxisch, sensibilisierend oder sonstige Wirkungen; Einstufung, Übertragungswege bzw. Aufnahmepfade und mögliche Erkrankungen),

  • Arbeitsplätze und Tätigkeiten,

  • sicherheitstechnischen Voraussetzungen,

  • Funktionsweise sicherheitstechnisch relevanter Einrichtungen und Arbeitsgeräte,

  • Elemente von Arbeitsschutzmanagementsystemen und der Risikokommunikation,

  • einschlägigen Rechtsgrundlagen (insbesondere Arb-SchG, BioStoffV, einschlägige TRBA - insbesondere die TRBA 100 im Bereich Laboratorien bzw. die TRBA 120 im Bereich Versuchstierhaltung, zum außerbetrieblichen Transport, BetrSichV[14], ggf. das GenTG, das IfSG, die TierSeuchErV)

sowie die Fähigkeit zur

  • Bewertung von Tätigkeitsabläufen und Expositionssituationen hinsichtlich der von den Biostoffen ausgehenden Gefährdungen,

  • Prüfung der Substitutionsmöglichkeiten (bezogen auf Biostoffe, Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel),

  • Anwendung des Minimierungsgebotes,

  • Zuordnung der durchzuführenden Tätigkeiten zu gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten sowie zur erforderlichen Schutzstufe,

  • Ermittlung, Festlegung und Wirksamkeitsprüfung der erforderlichen Schutzmaßnahmen (technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen, insbesondere Persönliche Schutzausrüstung) nach dem Stand der Technik,

  • Erstellung von Arbeitsanweisungen,

  • Festlegung von Sofortmaßnahmen bei Unfällen oder Zwischenfällen sowie Auswertung von Unfallursachen,

  • Erstellung eines innerbetrieblichen Notfallplans sowie eines Konzepts zur Gefahrenabwehr,

  • Ermittlung erforderlicher medizinischer Präventionsmaßnahmen,

  • Ermittlung und Festlegung von geeigneten Maßnahmen zur Inaktivierung, Sterilisation, Desinfektion und Abfallentsorgung,

  • Festlegung der erforderlichen arbeitsschutzrelevanten Hygienemaßnahmen.

(3) Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt oder Betriebsärztin und ggf. weitere Personen (z. B. Beauftragte für die Biologische Sicherheit, Betriebstechniker) decken mindestens Teilaspekte der erforderlichen Arbeitsschutzkompetenz ab und können insoweit zur Beratung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinzugezogen werden.