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Abschnitt 4.1 TRBA 200 - Anforderungen bei Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung

4.1.1
Tätigkeitsbereiche

Tätigkeiten mit Biostoffen in Arbeitsbereichen, die nicht zu Laboratorien, der Versuchstierhaltung, der Biotechnologie oder Einrichtungen des Gesundheitsdienstes zählen, müssen keiner Schutzstufe zugeordnet werden. Hierzu gehören beispielsweise Tätigkeiten mit Biostoffen

  • in der Abwasser- und Abfallwirtschaft,

  • in der Land- und Forstwirtschaft,

  • im Rahmen von Reinigungsarbeiten,

  • bei Sanierungsarbeiten,

  • in Biogasanlagen,

  • in der Veterinärmedizin.

Auch Tätigkeiten in der ambulanten Pflege müssen keiner Schutzstufe zugeordnet werden, da sie nicht in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes im Sinne der BioStoffV ausgeübt werden. Diese Tätigkeiten - und damit auch die Gefährdungen - sind aber vergleichbar mit den Pflegetätigkeiten der Schutzstufen 1 und 2 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes. Deshalb finden die Regelungen der Nummer 4.3.1 auch Anwendung auf die ambulante Pflege.

4.1.2
Fachkundeanforderungen

(1) Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein, um die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchzuführen:

1.
Ausreichende Kenntnisse der Arbeitsplatzsituation und Tätigkeiten, nachgewiesen durch:

  • ein abgeschlossenes Studium (mindestens Bachelor oder Äquivalent) mit Bezug zu der Tätigkeit

oder

  • einen Abschluss einer staatlich anerkannten branchentypischen Ausbildung

und praktische Erfahrungen mit einschlägigen Tätigkeiten

oder

  • eine mindestens zweijährige geeignete Berufserfahrung.

2.
Kompetenz im Arbeitsschutz - Voraussetzungen hierfür sind:

Kenntnisse der

  • relevanten Biostoffe und ihrer Eigenschaften (infektiös, toxisch, sensibilisierend oder sonstige Wirkungen; Einstufung, Übertragungswege bzw. Aufnahmepfade und mögliche Erkrankungen),

  • Arbeitsplätze und Tätigkeiten,

  • einschlägigen Rechtsgrundlagen (insbesondere ArbSchG, BioStoffV, ArbMedVV[5], einschlägige TRBA) und branchenspezifischen Vorschriften [6]

sowie die Fähigkeit zur

  • Bewertung von Tätigkeitsabläufen und Expositionssituationen hinsichtlich der von den Biostoffen ausgehenden Gefährdungen und

  • Ermittlung und Festlegung tätigkeitsbezogener Schutzmaßnahmen (technisch, organisatorisch und persönlich).

(2) Über die erforderliche Kompetenz im Arbeitsschutz verfügen:

  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin, sofern in deren Aus- oder Weiterbildung Kenntnisse über branchenspezifische Gefährdungen durch Biostoffe erworben wurden,

  • der Arbeitgeber, wenn er ein alternatives Betreuungsmodell nach der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" [7] oder für die Bereiche Land-, Forstwirtschaft und Gartenbau ein alternatives Betreuungsmodell nach der Unfallverhütungsvorschrift VSG 1.2 "Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung" der SVLFG [7a] wählt und aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist,

  • sonstige Personen, die die erforderlichen Arbeitsschutzkenntnisse auf andere Art - zum Beispiel im Rahmen des Studiums, der Ausbildung oder von Weiterbildungsmaßnahmen - erworben haben.