Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel
Organisation durch den Unternehmer
(bisher: BGI/GUV-I 5190)
Information
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Stand der Vorschrift: Juni 2010
Aktualisierte Fassung Februar 2012
Vorbemerkung
Der Arbeitgeber/Unternehmer ist verantwortlich für die Bereitstellung sicherer elektrischer Arbeitsmittel. Zur Erhaltung des sicheren Zustandes dieser Arbeitsmittel sind wiederkehrende Prüfungen erforderlich.
Diese Information gibt praxisbezogene Hinweise für die Organisation der nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geforderten wiederkehrenden Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel.
Dazu orientiert sich diese Information sowohl an den Festlegungen der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 "Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftiger Anlagen" und der TRBS 1203 "Befähigte Personen" als auch an den Schutzzielen des § 5 "Prüfungen" der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3) und den zugehörigen Durchführungsanweisungen.
Weiterhin erhält der Arbeitgeber/Unternehmer Hinweise bezüglich angemessener Prüffristen, sachgerechter Dokumentation und Kennzeichnung der Arbeitsmittel. Ergänzend befinden sich Vorschläge zu Vertragsinhalten für die Vergabe von Prüfaufträgen im Anhang 3 "Hinweise zur Auftragsvergabe".
Die in dieser Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Vorbemerkung | |
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Vorgaben zu Prüfungen | 3 |
Gesetzliche Vorgaben | 3.1 |
Allgemeine Vorgaben | 3.2 |
Anforderungen an das Prüfpersonal | 4 |
Berufsausbildung | 4.1 |
Berufserfahrung | 4.2 |
Zeitnahe berufliche Tätigkeit | 4.3 |
Weisungsfreiheit und Verantwortung | 4.4 |
Durchführung der Prüfungen | 5 |
Prüfumfang | 5.1 |
Besichtigen | 5.1.1 |
Messen | 5.1.2 |
Funktionsprüfung, Erproben | 5.1.3 |
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme | 5.2 |
Auswertung und Prüffristen | 6 |
Dokumentation und Kennzeichnung | 7 |
Vorschriften und Regeln | Anhang 1 |
Auszug aus TRBS 1201 | Anhang 2 |
Hinweise zur Auftragsvergabe | Anhang 3 |
Beispiel einer Checkliste zum Besichtigen von Arbeitsmitteln | Anhang 4 |
Übersicht des Prüfumfangs und der sicherheitstechnischen Grenzwerte | Anhang 5 |
Übersichtstabelle zur befähigten Person "Elektrische Gefährdung" (Anhang 2, TRBS 1203) | Anhang 6 |