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Abschnitt 4.3 - Zeitnahe berufliche Tätigkeit

Die befähigte Person muss eine zeitnahe berufliche Tätigkeit (siehe Anhang 6) entsprechend der Prüfaufgabe ausgeübt haben. Das bedeutet, dass die Berufserfahrung praxisnah und aktuell sein muss.

Sie muss über die für die vorgesehenen Prüfaufgaben im Einzelnen erforderlichen Kenntnisse der Elektrotechnik sowie der relevanten technischen Regeln verfügen.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die befähigte Person sich angemessen weiterbildet, um die vorhandenen Kenntnisse, z. B. über Mess- und Prüfverfahren, zu aktualisieren. In Abhängigkeit von der Prüfaufgabe kann die Weiterbildung z. B. durch Teilnahme an Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch erfolgen.