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Abschnitt 4.4 - Weisungsfreiheit und Verantwortung

Die befähigte Person unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden (§ 2 Abs. 7 Satz 2 BetrSichV). Die befähigte Person ist verantwortlich für den Prüfumfang, die Prüfdurchführung sowie die Bewertung der Ergebnisse. Die Ergebnisse dienen dem Arbeitgeber/Unternehmer als Grundlage zur Präzisierung der Gefährdungsbeurteilung und können damit zur Optimierung der Prüffristen beitragen.