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Abschnitt 4.2 - Berufserfahrung

Die befähigte Person muss Erfahrungen im praktischen Umgang mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln während eines nachgewiesenen Zeitraumes gesammelt haben.

Hierzu legt die TRBS 1203 fest, dass eine mindestens einjährige Erfahrung bei der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln vorliegen muss, um sie für die Prüfungen von elektrischen Arbeitsmitteln zu qualifizieren.

Während der praktischen Tätigkeit muss die befähigte Person Erfahrungen gesammelt haben über die Arbeiten

  • mit intakten elektrischen Arbeitsmitteln (Aufbau, bestimmungsgemäßer Betrieb, möglicher Fehlgebrauch, Prüfumfang, Prüfablauf),

  • mit diesen Arbeitsmitteln in Störungs- und Instandsetzungssituationen

und

  • bei der Durchführung wiederkehrender oder vergleichbarer Prüfungen sowie bei ihrer Auswertung.

Darüber hinaus muss die befähigte Person in der Lage sein, die Anlässe zu erkennen, die Prüfungen auslösen, zum Beispiel im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder aus arbeitstäglicher Beobachtung.

Nach Abschnitt 3.3 der TRBS 1203 verfügen Personen mit der in Anhang 2 (siehe Anhang 6) aufgeführten Berufsausbildung in der Regel über die erforderliche Berufserfahrung für befähigte Personen für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen gefahren im jeweiligen Tätigkeitsfeld.