TRAC 206 - TR Acetylenanlagen 206

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Abschnitt 5 TRAC 206 - Ausrüstung (1)

5.1 Ausrüstung des Hochdruckteiles

5.1.1 (1) Zwischen den Flaschenventilen und der festverlegten Hochdruckleitung müssen Absperrarmaturen vorhanden sein. Bei einzeln anzuschließenden Acetylenflaschen dürfen bis zu drei Flaschen an eine Absperrarmatur angeschlossen sein.

Bei Flaschenbündeln muß für jedes Bündel eine Absperrarmatur vorhanden sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Kleinanlagen nach Nummer 2.2.

5.1.2 Die Hochdruckleitung oder der Hochdruckteil des Hauptdruckminderers nach Nummer 5.2 muß mit einem Manometer von mindestens 63 mm Gehäusedurchmesser mit einem Anzeigebereich von 0 bis 40 bar (2) ausgerüstet sein. Auf TRAC 204 Nummer 5.36 wird verwiesen.

5.1.3 (1) Die Hochdruckleitung muß vor dem Hauptdruckminderer nach Nummer 5.2 mit einer Schnellschlußeinrichtung nach TRAC 207 Nummer 11.2. bei Kleinanlagen nach Nummer 11.1. ausgerüstet sein.

(2) Die Schnellschlußeinrichtung nach Absatz 1 kann entfallen. wenn die Batterieanlage nur eine Entnahmestelle (vgl. TRAC 204 Nummer 7.6) versorgt.

(3) Anstelle der Schnellschlußeinrichtung nach TRAC 207 Nummer 11.2 kann bei Batterieanlagen. bei denen sich die mit Gebrauchsstellenvorlagen ausgerüsteten Entnahmestellen unmittelbar hinter dem Hauptdruckminderer befinden, eine handbetätigte Schnellschlußeinrichtung nach TRAC 207 Nummer 11.1 verwendet werden.

5.2 Hauptdruckminderer

5.2.1 Am Ende der Hochdruckleitung muß ein Druckminderer angeordnet sein, der den Betriebsdruck im angeschlossenen Niederdruck- oder Mitteldruckteil auf den höchstzulässigen Wert begrenzt.

5.2.2 (1) Die Druckminderer müssen der TRAC 207 Nummer 5 entsprechen.

(2) In ortsveränderlichen Kleinanlagen. die nur ein Verbrauchsgerät versorgen, und in ortsfesten Kleinanlagen dürfen jedoch auch Druckminderer nach TRAC 207 Nummer 4 verwendet werden, sofern ihr Nenngasdurchfluß dem Gasbedarf der Verbrauchsgeräte angemessen ist. z.B. Druckminderer. die der Geräteklasse A 2 nach DIN 8546 entsprechen.

5.3 Sicherheitseinrichtungen hinter dem Hauptdruckminderer

5.3.1 Hinter dem Hauptdruckminderer muß die Mitteldruckleitung mit einem Manometer von mindestens 63 mm Gehäusedurchmesser mit einem Anzeigebereich von 0 bis 2.5 bar ausgerüstet sein. Das Manometer darf in den Mitteldruckteil des Hauptdruckminderers eingebaut sein. Auf dem Manometer muß der höchstzulässige Druck der Mitteldruckleitung gekennzeichnet sein. Auf TRAC 204 Nummer 5.23 wird verwiesen.

5.3.2 (1) Hinter dem Hauptdruckminderer muß die Mitteldruckleitung ferner mit einer Druckbegrenzungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Überschreiten des höchstzulässigen Betriebsdruckes verhindert. Sie darf in den Hauptdruckminderer eingebaut sein.

(2) Druckbegrenzungseinrichtungen dürfen während des Betriebes nicht unwirksam gemacht werden können. Sie müssen gegen willkürliche Änderung des Ansprechdruckes gesichert sein, z.B. durch Plombieren.

(3) Wegen der Anforderungen an Druckbegrenzungseinrichtungen wird auf TRAC 207 verwiesen.

5.3.3 (1) Sicherheitsventile müssen mit Abblaseleitungen versehen sein, die austretendes Gas gefahrlos ins Freie leiten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Kleinanlagen, ortsveränderliche Anlagen und Anlagen im Freien.

5.3.4 (1) Hinter dem Hauptdruckminderer oder der Zerfallsperre nach Nummer 5.3.5 muß die Mitteldruckleitung mit einem Hauptabsperrventil ausgerüstet sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die Entnahmestellen unmittelbar hinter dem Druckminderer befinden.

5.3.5 (1) Dicht hinter dem Hauptdruckminderer muß eine Zerfallsperre nach TRAC 207 Nummer 8.2 eingebaut sein.

(2) Die Zerfallsperre nach Absatz 1 kann entfallen bei Kleinanlagen, die während der Gasentnahme vom Bedienungspersonal der Verbrauchsgeräte beaufsichtigt werden, sowie bei Batterieanlagen, bei denen sich die mit Gebrauchsstellenvorlagen ausgerüsteten Entnahmestellen unmittelbar hinter dem Hauptdruckminderer befinden.

5.3.6 Wegen der Ausrüstung der Entnahmestellen wird auf TRAC 204 Nummern 7.4 bis 7.6 verwiesen.

5.3.7 Dient die Batterieanlage ausschließlich der Versorgung eines Niederdruckverteilungsnetzes, so gelten die Nummern 5.3.1 bis 5.3.6 entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Die in bar angegebenen Drücke bedeuten Überdrücke, sofern im Einzelfall nichts anderes festgelegt ist.