TRAC 206 - TR Acetylenanlagen 206

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Abschnitt 2 TRAC 206 - Begriffsbestimmungen (1)

2.1 (1) Batterieanlagen sind Acetylenversorgungsanlagen mit zwei oder mehr Acetylenflaschen. auch als Flaschenbündel zusammengefaßt.

(2) Zu den Batterieanlagen gehören

  1. 1.

    die Acetylenflaschen,

  2. 2.

    der Hochdruckteil,

  3. 3.

    der Hauptdruckminderer,

  4. 4.

    der dem Hauptdruckminderer nachgeschaltete Mitteldruck- oder Niederdruckteil bis einschließlich der Sicherheitseinrichtungen nach den Nummern 5.3.2 und 5.3.5,

  5. 5.

    die besonderen Aufstellungsräume und Aufstellplätze (siehe Nummer 4.2 und Nummer 4.3).

2.2 Kleine Batterieanlagen (Kleinanlagen) sind Batterieanlagen. denen das Acetylen aus nicht mehr als sechs Acetylenflaschen gleichzeitig entnommen wird.

2.3 Ortsveränderliche Batterieanlagen sind Batterieanlagen, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, an verschiedenen Einsatzorten für vorübergehende Arbeiten, insbesondere für Bau-, Reparatur- oder ähnliche Arbeiten, verwendet zu werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)