TRAC 206 - TR Acetylenanlagen 206

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Abschnitt 4 TRAC 206 - Aufstellung (1)

4.1 Allgemeine Anforderungen

4.1.1 (1) Batterieanlagen dürfen nicht in Treppenräumen. Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen, Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe sowie in Garagen untergebracht sein.

(2) Von Absatz 1 darf bei ortsveränderlichen Batterieanlagen aus besonderen Gründen (z.B. wegen Reparaturarbeiten) abgewichen werden, wenn sie nur kurzzeitig verwendet werden und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Absperrung, Sicherung eines Fluchtweges, Lüftung) getroffen sind.

4.1.2 Batterieanlagen in Bereichen. die der Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen entweder ständig beaufsichtigt oder durch Absperrung oder Einfriedung dem Zugriff Unbefugter entzogen sein.

Bei nur vorübergehender Aufstellung genügt ein Hinweisschild.

4.1.3 (1) Acetylenflaschen und der Hochdruckteil von Batterieanlagen müssen in einem besonderen Raum nach Nummer 4.2 oder im Freien nach Nummer 4.3 untergebracht sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Kleinanlagen und ortsveränderliche Batterieanlagen, wenn die Anlagen während der Gasentnahme vom Bedienungspersonal der Verbrauchsgeräte überwacht werden.

(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Kleinanlagen, wenn diese anstelle der Sicherheitseinrichtungen nach TRAC 207 Nummer 11.1 mit den Sicherheitseinrichtungen nach TRAC 207 Nummer 8.2 und Nummer 11.2 ausgerüstet sind.

4.1.4 Acetylenflaschen von Batterieanlagen müssen gut zugänglich und vor unzulässiger Wärmeeinwirkung geschützt aufgestellt sein.

4.1.5 Am Aufstellungsort von Batterieanlagen dürfen auch Reserveflaschen untergebracht sein, bei Kleinanlagen jedoch nicht mehr als sechs. Reserveflaschen als Einzelflaschen dürfen mit geschlossenem Flaschenventil - als Flaschenbündel mit geschlossenem Zentralanschlußventil - an die Hochdruck-Sammelleitung angeschlossen sein. Für die Reserveflaschen gilt im übrigen Nummer 4.1.4.

4.1.6 Die zu Batterieanlagen gehörenden Acetylenleitungen dürfen nicht Teil eines anderen Zwecken dienenden elektrischen Erdungssystems sein.

4.1.7 Am Zugang zu Batterieanlagen. ausgenommen Kleinanlagen, müssen Hinweise mit folgendem Inhalt angebracht sein:

Acetylenanlage
Kein Zutritt für Unbefugte
Nicht rauchen
Kein offenes Licht und Feuer

4.2 Anforderungen an besondere Aufstellungsraume

4.2.1 (1) Die besonderen Aufstellungsräume für die Acetylenflaschen und den Hochdruckteil von Batterieanlagen dürfen nicht

  1. 1.

    unter Erdgleiche,

  2. 2.

    unter anderen Räumen

liegen.

(2) Absatz 1 Ziffer 1 gilt auch dann als erfüllt. wenn der Fußboden des Raumes nur an einer Seite nicht unter Erdgleiche liegt.

4.2.2 Die Aufstellungsraume müssen

  1. 1.

    künstlich oder natürlich ständig gut durchlüftet sein,

  2. 2.

    ausreichend beleuchtet sein und

  3. 3.

    einen zum Ableiten elektrostatischer Aufladungen leitfähigen Fußboden haben. Dies ist erfüllt. wenn die berufsgenossenschaftlichen "Richtlinien zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" beachtet sind.

4.2.3 (1) In den Aufstellungsräumen dürfen nur die Acetylenflaschen und der Hochdruckteil einschließlich des Hauptdruckminderers nach Nummer 5.2 mit den nachgeschalteten Sicherheitseinrichtungen nach den Nummern 5.3.2 und 5.3.5 untergebracht sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in Räumen, in denen einschließlich der Reserveflaschen nicht mehr als 40 Acetylenflaschen untergebracht sind, auch Sauerstoff-Flaschen in der entsprechenden Anzahl in einem Abstand von mindestens 3 m von den Acetylenflaschen untergebracht sein.

(3) Abweichend vonn den Absätzen 1 und 2 dürfen auch Druckgasflaschen mit Edelgas, Stickstoff und Kohlendioxid in jedem Mischungsverhältnis sowie Druckgasflaschen mit nicht brennbaren Schweißschutzgasen und nicht brennbaren Formiergasen aufgestellt werden. Diese Druckgasflaschen sind dabei von den Acetylenflaschen getrennt aufzustellen.

4.2.4 Die Aufstellungsräume müssen im Gefahrenfall sicher und schnell verlassen werden können. Sie müssen mindestens einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang haben. Türen für Fluchtwege müssen nach außen aufschlagen.

4.2.5 (1) Die Aufstellungsräume müssen so beschaffen sein, daß Auswirkungen einer Explosion möglichst gering gehalten werden.

(2) Wenn die Aufstellungsräume nicht frei stehen, sondern an andere Räume grenzen. müssen sie gegen diese Räume durch gasundurchlässige (z.B. durch Verputz) und feuerbeständige Wände der Mindestgüte einer Brandwand nach DIN 4102 Teil 4 abgetrennt sein. Türen oder sonstige Öffnungen sind in diesen Wänden nicht zulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 brauchen Trennwände zu Nachbarräumen nur gasundurchlässig und feuerhemmend zu sein, wenn die Nachbarräume nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen und in ihnen nicht mit erhöhter Brandgefahr zu rechnen ist (z.B. bei Räumen für nichtbrennbares Lagergut). Türen in diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.

(4) Die Außenwände der Aufstellungsräume sowie deren Türen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(5) Dächer von Aufstellungsräumen müssen so beschaffen sein, daß sie bei Überdruck im Aufstellungsraum leicht abheben. Decken zwischen Dach und Aufstellungsraum sind nicht zulässig. Das Tragwerk der Dächer, die Dachschalung und etwaige Dämmschichten innerhalb der Aufstellungsräume müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Die Dachdeckung muß ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein. Auf DIN 4102 Teil 4 wird hingewiesen.

4.2.6 Heizeinrichtungen in Aufstellungsräumen sind nur zulässig. wenn an keiner der Raumluft zugänglichen Stelle die Temperatur 225 °C übersteigen kann.

4.2.7 Die Aufstellungsräume gelten als explosionsgefährdeter Bereich (Zone 1) im Sinne der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.

4.2.8 Für besondere Aufstellungsräume für Kleinanlagen gelten die Nummern 4.2.1. 4.2.4 Satz 2 und 4.2.5 nicht. Trennwände und -decken dieser Räume zu Nachbarräumen sowie Türen in den Trennwänden müssen mindestens feuerhemmend sein.

4.3 Anforderungen an Aufstellplätze im Freien

4.3.1 (1) Aufstellplätze für Batterieanlagen im Freien müssen gegen den Zutritt Unbefugter geschützt sein.

(2) Absatz 1 wird den örtlichen Verhältnissen entsprechend durch Hinweise nach Nummer 4.1.7. eine Absperrung oder einen Zaun erfüllt.

4.3.2 Armaturen und Sicherheitseinrichtungen nach den Nummern 5.1.2 bis einschließlich 5.3.5 von Batterieanlagen müssen durch ein Dach aus nichtbrennbaren Baustoffen vor Witterungseinflüssen geschützt sein.

4.3.3 Die Batterieanlage, allseitig um 1 m erweitert. gilt als explosionsgefährdeter Bereich (Zone 2) im Sinne der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.

4.3.4 Für Aufstellplätze. die an mehr als zwei Seiten von Wänden begrenzt sind, gilt abweichend von Nummer 4.3.3 die Nummer 4.2.7 entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)