TRAC 207 - TR Acetylenanlagen 207

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Abschnitt 11 TRAC 207 - Absperreinrichtungen mit Sicherheitsfunktion (1)

11.1 Schnellschlußeinrichtungen für Batterieanlagen mit nicht mehr als 6 Acetylenflaschen

11.11 Schnellschlußeinrichtungen für Batterieanlagen, denen das Acetylen aus nicht mehr als 6 Acetylenflaschen gleichzeitig entnommen wird (Kleinanlagen), müssen nach einem Acetylenzerfall in der Hochdruckleitung die weitere Entnahme von Acetylen aus der Flaschenbatterie selbsttätig verhindern oder so beschaffen sein, daß sie von Hand schnell geschlossen werden können. Der selbsttätige Schließvorgang muß zuverlässig ausgelöst werden, wenn in der Hochdruckleitung bei Acetylenüberdrücken zwischen 6 und 25 bar ein Acetylenzerfall auftritt.

11.12 Die Schnellschlußeinrichtungen müssen den Beanspruchungen sicher widerstehen, die bei einem detonativen Acetylenzerfall mit einem Anfangsüberdruck von 25 bar auftreten, der bei Offenstellung auf die Schnellschlußeinrichtung einwirkt. Sie muß danach geschlossen werden können oder selbsttätig schließen und die Dichtheitsanforderungen nach Nummer 11.13 erfüllen.

11.13 Nach dem Durchgang eines Acetylenzerfalls dürfen aus den geschlossenen Schnellschlußeinrichtungen bei Prüfung mit Luft mit einem Überdruck von 1 und 25 bar nicht mehr als etwa 10 l/h austreten.

11.14 Handbetätigte Schnellschlußeinrichtungen müssen auch in geschlossenem Zustand den Beanspruchungen eines detonativen Acetylenzerfalls bei einem Anfangsüberdruck von 25 bar sicher widerstehen und danach noch die Dichtheitsanforderungen der Nummer 11.13 erfüllen. Der Acetylenzerfall muß von der geschlossenen Armatur aufgehalten werden.

11.2 Schnellschlußeinrichtungen für Batterieanlagen mit mehr als 6 Acetylenflaschen

11.21 (1) Schnellschlußeinrichtungen für Batterieanlagen, denen das Acetylen aus mehr als 6 Acetylenflaschen gleichzeitig entnommen wird, müssen zuverlässig die weitere Entnahme von Acetylen aus der Flaschenbatterie selbsttätig verhindern, wenn in der Hochdruckleitung bei Acetylenüberdrücken zwischen 6 und 25 bar ein Acetylenzerfall auftritt.

(2) Der selbsttätige Schließvorgang muß auch dann ausgelöst werden, wenn ein Acetylenzerfall auf der Gasabgangsseite der Zerfallsperre gegen detonativen Acetylenzerfall nach Nummer 8.2 einläuft, sofern diese nicht mit einer Nachströmsperre ausgerüstet ist.

11 .22 Schnellschlußeinrichtungen müssen den Beanspruchungen sicher widerstehen, die bei einem detonativen Acetylenzerfall mit einem Anfangsüberdruck von 25 bar auftreten, der bei Offenstellung auf die Schnellschlußeinrichtungen einwirkt.

11.23 Nach dem Durchgang eines Acetylenzerfalls dürfen aus den geschlossenen Schnellschlußeinrichtungen bei Prüfung mit Luft bis zu einem Überdruck von 25 bar nicht mehr als etwa 50 l/h austreten.

11.24 Schnellschlußeinrichtungen, die auch zur betriebsmäßigen Absperrung der Leitungen geeignet sind, müssen auch in geschlossenem Zustand den Beanspruchungen eines detonativen Acetylenzerfalls mit einem Anfangsüberdruck bei 25 bar sicher widerstehen und danach noch die Dichtheitsanforderungen der Nummer 11.23 erfüllen. Der Acetylenzerfall muß von der geschlossenen Armatur aufgehalten werden.

11.3 Schnellschlußeinrichtungen für Acetylenspeicher

Schnellschlußeinrichtungen für Acetylenspeicher mit einem Speichervolumen von mehr als 500 m3 müssen fernbedienbar sein und dicht schließen. Die weiteren Anforderungen richten sich nach den Betriebsbedingungen im Einzelfall und sind mit der BAM abzustimmen.

11.4 Absperreinrichtungen mit Sicherheitsfunktion in Acetylenleitungen, denen Acetylen zur chemischen Weiterverarbeitung entnommen wird

11.41 Absperreinrichtungen in Acetylenleitungen, denen Acetylen zur chemischen Weiterverarbeitung entnommen wird, müssen

  1. 1.

    den bei einem Acetylenzerfall unter Betriebsbedingungen auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen und

  2. 2.

    den weiteren Acetylendurchfluß verhindern,

sofern sie als Sicherheitseinrichtungen dazu bestimmt sind.

11.42 Die Anforderungen der Nummer 11.41 Ziffer 1 ist erfüllt, wenn der Nenndruck der Absperreinrichtungen mindestens gleich dem der Acetylenleitungen ist, in die sie eingebaut sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)